Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem zur Bestimmung nachhaltiger Geschäftstätigkeiten in der Realwirtschaft. Bei den folgenden Angaben handelt es sich um die Pflichtangaben des Continental-Konzerns nach Art. 8 EU-Tax-VO 2020/852.
Spezielle Hinweise zur Umsetzung der Offenlegungsvorschriften nach EU-Tax-VO
Die Berichterstattung nach EU-Tax-VO mit Anwendung der Regelungen bezüglich taxonomiekonformer Geschäftstätigkeiten ist für Continental weiterhin mit Unsicherheiten verbunden. Dies ist v. a. darauf zurückzuführen, dass weiterhin unklare und auslegungsbedürftige Formulierungen in den Regulierungen und Erklärungen bezüglich der Ermittlung der taxonomiefähigen und insbesondere der taxonomiekonformen Geschäftstätigkeiten sowie der Berechnungen der Kernleistungsindikatoren Umsatz, Investitionen und Betriebsausgaben bestehen.
Zudem besteht die Regulierung aus verschiedenen Verordnungen, delegierten Rechtsakten sowie offiziellen Antworten auf häufig gestellte Fragen, deren Zusammenwirken aus Sicht von Continental ebenfalls mit Unsicherheiten verbunden ist. Auch wegen der kurzen Umsetzungsfrist, die von der EU-Taxonomie-Verordnung und den publizierten delegierten Rechtsakten gewährt wurde, konnten bislang viele für die Umsetzung relevante Auslegungsfragen nicht abschließend geklärt werden. Darauf weist auch die von der Europäischen Kommission eingesetzte ständige Expertengruppe „EU-Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen“ in ihrem Bericht an die EU-Kommission vom Oktober 2022 explizit hin. Bei der Auslegung der Regulierung berücksichtigen wir zudem die öffentlich kommunizierten Bewertungen von Industrieverbänden der Zuliefer- und Automobilindustrie sowie die Berichtspraxis von europäischen Zulieferern für das Jahr 2021.
Für die Zulieferindustrie hat die EU-Kommission in ihrer vorläufigen Antwort auf häufig gestellte Fragen vom 19. Dezember 2022 zudem festgestellt, dass die explizite Behandlung von Komponenten, beispielsweise für den Transportsektor, erst in späteren Revisionen der delegierten Verordnung detaillierter geregelt wird. Daher weist Continental weiterhin ausdrücklich auf die schwierige Einordnung der Zulieferer im Rahmen der EU-Taxonomie hin.
Taxonomiefähige Geschäftsaktivitäten
Im Rahmen unserer Nachhaltigkeitsambition streben wir Klimaneutralität sowie emissionsfreie Mobilität und Industrien bis spätestens 2050 (vgl. auch Abschnitte Klimaneutralität sowie Emissionsfreie Mobilität und Industrien in dieser zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung) und damit den Ausbau von sauberer und klimaneutraler Mobilität an. Hierzu haben wir als Bestandteil unserer Nachhaltigkeits-Scorecard Leistungsindikatoren auf Konzernebene eingeführt, um den kontinuierlichen Fortschritt zu überwachen. Aus dieser Scorecard stufen wir das zuordenbare Geschäft mit emissionsfreier Mobilität und Industrie als denjenigen Indikator ein, der alle für Continental als taxonomiefähig in Bezug auf das Umweltziel Klimaschutz gemäß EU-Tax-VO auszuweisenden Geschäftstätigkeiten umfasst. Er setzt sich zusammen aus dem zuordenbaren Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen und dem zuordenbaren kohlenstoffarmen Geschäft über das Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen hinaus. Diese Tätigkeiten werden nicht als taxonomiefähig unter Anhang II zum delegierten Klimarechtsakt (Umweltziel Anpassung an den Klimawandel) ausgewiesen.
Alle anderen Geschäftstätigkeiten des Continental-Konzerns, die in den zuvor genannten Geschäftstätigkeiten nicht enthalten sind, wurden für das Berichtsjahr als nicht taxonomiefähig eingestuft.
Insbesondere die Zuordenbarkeit der Geschäftstätigkeit ist für diese Einordnung entscheidend, da für in der Wertschöpfungskette vorgelagerte Geschäftstätigkeiten eine direkte Verbindung nachgewiesen werden sollte, wie die Plattform für nachhaltige Finanzen in ihrem Bericht an die Kommission vom Oktober 2022 ausführt.
Das zuordenbare Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen ordnen wir in die Kategorie 3.6 („Herstellung anderer CO2-armer Technologien“) der delegierten Verordnung für Klimaschutz (EU 2021/2139, Anhang I) ein, da es substanziell zur Ermöglichung des Ausbaus von „sauberer oder klimaneutraler Mobilität“ gemäß Art. 10 Abs. 1 c) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 i) der EU-Tax-VO beiträgt. Es erfüllt aus Sicht von Continental zudem die Bedingungen für ermöglichende Tätigkeiten gemäß Art. 16 der EU-Tax- VO, da diese Geschäftstätigkeit nicht zu Lock-in-Effekten führt und auf der Grundlage von Lebenszyklusüberlegungen wesentliche positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Der maßgebliche Anteil der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen und Fahrzeugkomponenten fällt in der Nutzungsphase an, wodurch für Fahrzeuge ohne Antriebsemissionen und deren Komponenten wesentliche positive Auswirkungen auf die Umwelt grundsätzlich angenommen werden können, wie Anhang I der delegierten Verordnung für Klimaschutz in Bezug auf Fahrzeuge ausführt.
Diese Einordnung basiert zudem auf der Antwort der EU-Kommission auf häufig gestellte Fragen vom Dezember 2022, welche feststellt, dass die Herstellung von spezifischen Auto- und Fahrzeugkomponenten nicht standardmäßig unter der Tätigkeit „Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien“ (3.3) eingestuft werden kann, da in der EU-Taxonomie keine allgemeine Regelung für vorgelagerte Tätigkeiten vorgesehen ist.
Darüber hinaus wird das zuordenbare kohlenstoffarme Geschäft über das Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen hinaus als taxonomiefähig ausgewiesen. Es umfasst neben verschiedenen Industriegeschäften erstmals das Ersatzgeschäft mit hocheffizienten Reifen mit geringem Rollwiderstand für die bereits im Markt vorhandene Bestandsflotte an Fahrzeugen. Dieses Reifenmarktgeschäft mit den beiden höchsten Label-Klassen A und B wird der Kategorie 3.6 zugerechnet („Herstellung anderer CO2-armer Technologien“). Die Label-Klassen A und B liegen derzeit eindeutig über dem Marktdurchschnitt und zielen – im Vergleich zu niedrigeren Label-Klassen – auf relevante Reduktionen von Emissionen im Transportsektor ab.
Beim Ersatzgeschäft wird zudem die Bedingung erfüllt, dass die wesentlichen Reduktionen ohne sogenannte Lock-In-Effekte erreicht werden, da die Verbesserung bei der Bestandsflotte erzielt wird, die ohnehin schon im Markt vorhanden ist. Hingegen wird das Erstausrüstungsgeschäft mit hocheffizienten Reifen für Verbrennerfahrzeuge zwar ebenfalls als auf wesentliche Reduktionen abzielend betrachtet, aber als nicht vereinbar mit dem für ermöglichende Geschäftstätigkeiten relevanten Grundsatz der Vermeidung von Lock-in-Effekten gemäß Art. 16 der EU-Tax-VO bewertet. Diese Einordnung wird auch durch die Plattform für nachhaltige Finanzen unterstützt, auch wenn diese Einschätzung nicht bindend ist. Sie führt in ihrem Bericht an die Kommission vom Oktober 2022 bezogen auf Lock-In-Effekte aus, dass bei ermöglichenden Technologien für Verbrennerfahrzeuge als auch für die bis 2025 noch taxonomiefähigen Hybridfahrzeuge im Erstausrüstungsgeschäft davon auszugehen ist, dass Lock-In-Effekte entstehen, während diese bei elektrischen bzw. emissionsfreien Fahrzeugen nicht entstünden.
Die verschiedenen Industriegeschäfte, die Continental als taxonomiefähige Geschäftstätigkeiten ausweist, umfassen im Wesentlichen die Herstellung von Komponenten für Windkraft- und Solaranlagen sowie erstmalig auch die Herstellung von Materialien zur Dämmung von Industrieanlagen. Abweichend von der Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2021 ordnet Continental diese Geschäfte ebenfalls der Kategorie 3.6 („Herstellung anderer CO2-armer Technologien“) zu, da die Geschäftstätigkeiten auf wesentliche Reduktionen abzielen und damit wesentliche Beiträge zum Ausbau von erneuerbaren Energien sowie zur Einsparung von Energie durch Dämmung beispielsweise in Industrieanlagen leisten. Diese Einordnung lässt sich mit Bezug auf die Antwort der EU-Kommission auf häufig gestellte Fragen vom Dezember 2022 begründen, die ausführt, dass die Zwischenschritte in der Wertschöpfungskette nicht automatisch taxonomiefähig sind, wenn sich die Beschreibung nur auf die Herstellung von Endprodukten bezieht. Zudem erfasst die Beschreibung der Geschäftstätigkeiten gemäß den Kategorien 3.1 bis 3.5 diese Komponenten nicht.
Für alle dargelegten Einordnungen nach Kategorie 3.6 ist es nach Auffassung von Continental unerheblich, welche Funktionen die Zulieferertechnologien in den emissionsfreien Fahrzeugen oder anderen Endprodukten erfüllen, solange sie die Ziele gemäß Art. 10 Abs. 1 ermöglichen und gemäß der Tätigkeitsbeschreibung der Kategorie 3.6 darauf abzielen, substanzielle Reduktionen von CO2-Emissionen über den Lebenszyklus hinweg zu erzielen.
Bei der Einordnung legen wir die öffentlich verfügbaren Informationen bis zum Zeitpunkt der Berichterstellung zugrunde.
Taxonomiefähige Umsätze
Die Aufstellung des Umsatzes erfolgte gemäß Abschnitt 1.1.1 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsvorschriften (siehe Tabellen am Ende dieser nichtfinanziellen Erklärung). Durch die von Continental gewählte Ermittlungsmethode werden hierbei Doppelzählungen vermieden.
Informationen zum gesamten Umsatz des Continental-Konzerns (dem Nenner der Kennzahlenberechnung) sind in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten Umsatzerlöse in diesem Geschäftsbericht zu finden.
Taxonomiefähige Investitionen und Betriebsausgaben
Die taxonomiefähigen Investitionen und Betriebsausgaben wurden gemäß der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) sowie unter Berücksichtigung der Klarstellungen der EU-Kommission vom Oktober 2022 erfasst.
Bei den Angaben der taxonomiefähigen Investitionen und Betriebsausgaben nach der sogenannten Kategorie a handelt es sich jeweils um Zuschlüsselungen auf Grundlage des taxonomiefähigen Umsatzanteils. Denn geschäftsmodellbedingt werden die Anlagen, Maschinen und Gebäude des Continental-Konzerns sowohl für die taxonomiefähigen Tätigkeiten als auch für andere Tätigkeiten genutzt. Dies gilt sowohl für Investitionen in als auch für Betriebsausgaben für Vermögenswerte oder Prozesse, die mit taxonomiefähigen Tätigkeiten verbunden sind (Kategorie a).
Die Zuschlüsselung erfolgt dabei auf Geschäftsfeldebene für Investitionen bzw. Unternehmensbereichsebene für Betriebsausgaben und nicht nach einzelnen Standorten, um Doppelzählungen zu vermeiden, interne Geschäfte sowie Konsolidierungseffekte zu berücksichtigen und der Matrixstruktur des Konzerns Rechnung zu tragen. Eine solche Vorgehensweise der Zuschlüsselung wird auch durch die Plattform für nachhaltige Finanzen in ihrem Bericht an die Kommission vom Oktober 2022 grundsätzlich nahegelegt, die für ermöglichende Geschäfte ausführt, dass Investitionen und Betriebsausgaben auf Basis des Umsatzanteils berichtet werden sollten, wenn die Geschäfte sowohl taxonomiefähige als auch nicht-taxonomiefähige Geschäftstätigkeiten enthalten.
Die aufgeführten, als taxonomiefähig bewerteten, einzelnen Maßnahmen sowie der Erwerb von Produkten aus taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß Kategorie c wurden separat erfasst und vor der Zuschlüsselung herausgerechnet. Durch die von Continental gewählte Zuschlüsselung und das vorherige Herausrechnen der Kategorie c werden Doppelzählungen bei Investitionen und Betriebsausgaben vermieden.
Bei der Bewertung von Kategorie c geht Continental davon aus, dass sowohl der Erwerb von Produkten aus taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten als auch die Durchführung einzelner Maßnahmen, durch welche die Geschäftstätigkeiten von Continental kohlenstoffarm ausgeführt werden oder der aus der Geschäftstätigkeit von Continental resultierende Ausstoß von Treibhausgasen gesenkt werden kann, zu taxonomiefähigen Investitionsausgaben und Betriebsausgaben führen kann. Diese Produkte und Maßnahmen umfassen Geschäftstätigkeiten, die aktiv zur Erreichung unseres Dekarbonisierungsfahrplans beitragen. Dies sind insbesondere die folgenden in Anhang I der delegierten Verordnung für Klimaschutz genannten Geschäftstätigkeiten:
- 3.3 Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien durch den Erwerb von Fahrzeugen
- 7.3 Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten, was neben der Dämmung von Anlagen insbesondere auch die Dämmung von Gebäuden sowie Installation und Austausch energieeffizienter Lichtquellen beinhaltet
- 7.4 Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden (und auf zu Gebäuden gehörenden Parkplätzen)
- 7.5 Installation, Wartung und Reparatur von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- 7.6 Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien wie vor allem Solaranlagen auf Werkshallen
Die Aufstellung der Investitionen erfolgte gemäß Abschnitt 1.1.2 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsvorschriften. Informationen zu den gesamten Investitionen des Continental-Konzerns sind im Konzernanhang in der Segmentberichterstattung (Kapitel 1) in diesem Geschäftsbericht zu finden. Die Angaben beziehen sich auf Investitionen in die im Konzernanhang dargestellten immateriellen Vermögenswerte (Kapitel 14), Sachanlagen (Kapitel 15), Leasing (Kapitel 16) und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (Kapitel 17).
Die Betriebsausgaben definieren sich gemäß Abschnitt 1.1.3 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) und wurden kalkulatorisch wie oben beschrieben ermittelt. Continental berücksichtigt dabei im Nenner der Kennzahlenberechnung für die Betriebsausgaben direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die durch Forschung und Entwicklung (netto), Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing sowie Wartung und Reparaturen im Geschäftsjahr anfielen.
Continental weist darauf hin, dass nach eigener Auffassung verschiedene Auslegungen der Anforderungen bezüglich der Investitionen und Betriebsausgaben, insbesondere für die Kategorie c sowie zu Betriebsausgaben allgemein, weiterhin zu Unsicherheiten in der Ermittlung der Taxonomieangaben führen.
Taxonomiekonforme Geschäftstätigkeiten
Continental weist derzeit keine Geschäftstätigkeiten als taxonomiekonform aus.
Für alle Geschäftstätigkeiten, die nach den Kategorien 3.6 ausgewiesen werden, sind spezifische, vergleichende Lebenszyklusanalysen die Voraussetzung, diese auch als taxonomiekonform auszuweisen. Diese müssen erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-Emissionen im Vergleich zu der leistungsfähigsten am Markt verfügbaren alternativen Technologie oder Lösung bzw. zu dem leistungsfähigsten am Markt verfügbaren alternativen Produkt nachweisen. Zudem müssen die Lebenszyklusanalysen nach vorgegebenen Standards extern verifiziert werden. Eine vereinfachende Lebenszyklusbetrachtung, wie sie die Taxonomie-Verordnung (2020/852) selbst fordert, ist nach der delegierten Verordnung für Klimaschutz (2021/2139) für die Kategorie 3.6 nicht mehr ausreichend.
Diese spezifischen vergleichenden Lebenszyklusanalysen sind derzeit aus verschiedenen Gründen aus Sicht von Continental nicht möglich:
- Das zuordenbare Geschäft von Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen definiert sich dadurch, dass die Endprodukte Fahrzeuge ohne Antriebsemissionen sind. Durch die ausgewiesenen taxonomiefähigen Geschäftstätigkeiten ermöglicht Continental als Zulieferer die Herstellung solcher Fahrzeuge. Dabei werden die Emissionen der Fahrzeuge aber nicht reduziert, da sie per definitionem bereits als emissionsfrei betrachtet werden. Selbst wenn eine Lebenszyklusanalyse durchführbar wäre, könnte sie daher keine erheblichen Einsparungen nachweisen. Zu einer gleichen Einschätzung kommt Continental auch bezogen auf alle Komponenten innerhalb des zuordenbaren kohlenstoffarmen Geschäfts über das Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen hinaus, sofern die jeweiligen Endprodukte nicht mit direkten Emissionen verbunden sind. Dies gilt beispielweise für Komponenten von Technologien für erneuerbare Energien.
- Für das weitere zuordenbare kohlenstoffarme Geschäft über das Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen hinaus wären solche Lebenszyklusanalysen theoretisch möglich, lassen sich aber aus Sicht von Continental sowohl aus praktischen Gründen als auch bedingt durch unklare Vorgaben für die als taxonomiefähig ausgewiesenen Geschäftstätigkeiten nicht nachprüfbar regulierungskonform durchführen:
- Zu den praktischen Gründen zählt, dass die betroffenen Geschäftsaktivitäten aus einer Vielzahl an Produkten bestehen, die sich in einer Vielzahl von Anwendungen wiederfinden. Unter der Annahme, dass einzelne Produkte eine erlaubte sogenannte Funktionseinheit der Lebenszyklusanalyse wären, wären für einzelne Anwendungen dieser Produkte theoretisch Lebenszyklusanalysen möglich. Für den kompletten Umfang der Geschäftsaktivitäten wäre dies jedoch weder angemessen noch in der vorgegebenen Zeit durchführbar.
- Nach Analyse von Continental ist eine möglicherweise vereinfachte Betrachtung auf Produktgruppenebene oder vergleichbare Aggregationen weder durch die delegierte Verordnung noch durch Antworten der EU-Kommission auf häufig gestellte Fragen bislang so weit geregelt worden, dass ein externer Verifizierer die Berechnung nachprüfbar und regulierungskonform verifizieren könnte.
- Zudem hat die Kommission erst in ihren Antworten auf häufig gestellte Fragen im Dezember 2022 erste und aus Sicht von Continental wenig klarstellende Antworten zur Beurteilung der nachzuweisenden „erheblichen Einsparung“ sowie zur Definition von Vergleichstechnologien und deren Performance gegeben. Aus Sicht von Continental können die Ausführungen der Kommission aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr berücksichtigt werden, sind vor der Veröffentlichung im Amtsblatt noch nicht ausreichend verbindlich und geben zudem weiterhin keinen ausreichend verlässlichen Rahmen für vergleichende Lebenszyklusanalysen.
Für alle Fälle gilt zudem die Feststellung der EU-Kommission in ihren Antworten auf häufig gestellte Fragen vom Dezember 2022, dass die detaillierte Klärung der Einordnung von Zulieferern noch aussteht. Dies schließt aus Sicht von Continental auch die verlässlichere Klärung in Bezug auf Lebenszyklusbetrachtungen durch Zulieferer ein.
Da Continental derzeit keine Tätigkeiten als taxonomiekonform ausweist, werden auch keine taxonomiekonformen Investitionen oder Betriebsausgaben ausgewiesen. Auch das Ausweisen von taxonomiekonformen Investitionen und Betriebsausgaben nach Kategorie c ist derzeit aus Sicht von Continental nicht möglich, da für das Einhalten der technischen Bewertungskriterien und Mindestschutzvorschriften entlang der gesamten Wertschöpfungskette noch nicht ausreichend Nachweise vorliegen.
Offenzulegende Angaben gemäß EU-Taxonomie-Verordnung
Bei den folgenden Übersichten der Taxonomieangaben sei darauf hingewiesen, dass diese entsprechend den Vorgaben der Meldebögen des Anhangs 2 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) angefertigt wurden.
Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten und Auslegungen der Taxonomie-Verordnung ist diese Einschränkung relevant, da sie beispielsweise bedeutet, dass die Bezeichnungen als ökologisch nachhaltige bzw. als nicht ökologisch nachhaltige Aktivitäten sich nur auf die Bewertung nach EU-Tax-VO beziehen und nicht allgemeingültig sind.
Continental hat keine Geschäftstätigkeiten gemäß der zusätzlichen delegierten Verordnung für die Bereiche Gas- und Nukleartätigkeiten (2022/1214) und verzichtet daher auf die Angabe der spezifischen Meldebögen.
Meldebögen nach EU-Taxonomie-Verordnung (EU-Tax-VO) | PDF