Nachhaltigkecht – Umweltinformationen
Angaben nach EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem zur Bestimmung nachhaltiger Geschäftstätigkeiten in der Realwirtschaft. Die folgenden Angaben stellen die Pflichtangaben des Continental-Konzerns nach Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 dar.
Spezielle Hinweise zur Umsetzung der Offenlegungsvorschriften nach EU-Taxonomie
Im Einklang mit der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, dem Klimarechtsakt (EU) 2021/2139 und dem Umweltrechtsakt (EU) 2023/2486 sind Unternehmen verpflichtet, Informationen zur Taxonomiefähigkeit und -konformität ihrer Tätigkeiten im Hinblick auf die folgenden Umweltziele offenzulegen:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeres-
ressourcen - Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der
Ökosysteme
Durch die delegierte Verordnung zur Änderung des Klimarechtsakts (EU) 2023/2485, der zeitgleich mit dem Umweltrechtsakt (EU) 2023/2486 veröffentlicht wurde, wurde der Klimarechtsakt angepasst. Neben Anpassungen in Bezug auf bestehende Tätigkeiten zu den beiden Klimazielen wurden neue Wirtschaftstätigkeiten aufgenommen, darunter:
- Kategorie 3.18 (Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten),
- Kategorie 3.19 (Herstellung von Schienenfahrzeugkomponenten).
Darüber hinaus hat die EU-Kommission im Erwägungsgrund 10 der delegierten Verordnung (EU) 2023/2485 (zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2139) ausdrücklich klargestellt, dass die Reifenherstellung aufgrund ihres Potenzials zur Minderung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor als taxonomiefähig gilt. Sie ist aktuell der Kategorie 3.6 (Herstellung anderer CO2-armer Technologien) zuzuordnen.
Am 28. Januar 2026 wurden mehrere Änderungen der EU-Taxonomie-Verordnung sowie der entsprechenden delegierten Rechtsakte wirksam, die für Continental von Relevanz sind. Unternehmen haben die Möglichkeit, diese Neuerungen entweder bereits für das Berichtsjahr 2025 oder erst ab 2026 zu berücksichtigen.
Unter Beachtung der signifikanten Veränderung der Organisationsstruktur der Continental AG durch die Abspaltung der ehemaligen Unternehmensbereiche Automotive und Contract Manufacturing, der mit der Auslegung verbundenen Unsicherheiten der neuen Regelungen sowie möglicher weiterer Überarbeitungen macht Continental nicht von dem Wahlrecht Gebrauch, die neuen Regelungen bereits für das Berichtsjahr 2025 anzuwenden. Stattdessen berichtet Continental wie im Vorjahr nach der bisherigen Regulatorik.
Grundsätzlich ist die Berichterstattung nach der EU-Taxonomie für Continental weiterhin mit Unsicherheiten verbunden. Diese ergeben sich insbesondere aus weiterhin unklaren und unpräzisen Formulierungen in den Regulierungen und Erklärungen. Sie beziehen sich auf die Ermittlung der Taxonomiefähigkeit und insbesondere der Taxonomiekonformität sowie die Berechnungen der Kennzahlen Umsatz, Investitionen und Betriebsausgaben im Hinblick auf die für Continental relevanten Wirtschaftstätigkeiten.
Infolgedessen lässt die aktuelle regulatorische Lage aus Sicht von Continental weiterhin Interpretationsspielraum zu.
Bei der Auslegung der Verordnung berücksichtigt Continental neben den offiziell veröffentlichten Dokumenten auch die Stellungnahmen von Branchenverbänden der Zulieferer- und Automobilindustrie sowie inoffizielle Einschätzungen verschiedener Expertinnen und Experten.
Taxonomiefähige Geschäftstätigkeiten
Bewertung der Taxonomiefähigkeit
Im Berichtsjahr folgte Continental bei der Bewertung der Taxonomiefähigkeit der gleichen Methodik wie im Vorjahr.
Die gesamten Tätigkeiten der Reifenherstellung wurden analog zum Vorjahr als taxonomiefähig der Kategorie 3.6 (Herstellung anderer CO2-armer Technologien) zugeordnet. Im Erwägungsgrund 10 der delegierten Verordnung (EU) 2023/2485 (zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2139) stellt die Europäische Kommission klar, dass die Herstellung von Reifen das Potenzial zur Minderung von Treibhausgasemissionen besitzt und einen Beitrag zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft leisten kann. Bis zur Festlegung spezifischer technischer Bewertungskriterien für diese Tätigkeit bleibt die Reifenherstellung eine taxonomiefähige Tätigkeit gemäß Kategorie 3.6. Nach Auffassung von Continental bezieht sich diese Klarstellung auf die Herstellung sämtlicher Reifen ohne Einschränkungen, etwa in Bezug auf bestimmte Eigenschaften, Label-Klassen oder Antriebstechniken. Alternative Auslegungen wurden geprüft, jedoch von Continental insbesondere im Hinblick auf Erwägungsgrund 10 als nicht sachgerecht bewertet.
Alle Geschäftstätigkeiten zur Herstellung von Automobil- und Mobilitätssystemen und -komponenten für Straßenfahrzeuge mit Ausnahme von Reifen, auch über die Komponenten für Fahrzeuge ohne Antriebsemissionen hinaus, wurden wie im Vorjahr der Kategorie 3.18 zugeordnet. Nach Auffassung von Continental ist die Herstellung sämtlicher Komponenten unabhängig von der Antriebsart der Fahrzeuge für alle in der Kategorie aufgeführten Fahrzeugklassen taxonomiefähig. Diese Einordnung ergibt sich aus Sicht von Continental daraus, dass die Tätigkeitsbeschreibung keine Einschränkungen von Komponenten etwa in Bezug auf Funktion oder Antriebsart beinhaltet und die entsprechenden Komponenten, Bauteile und Systeme für die Nutzung in Straßenfahrzeugen vorgesehen sind. Das in der Beschreibung der Tätigkeit 3.18 enthaltene Qualifizierungsmerkmal (Kriterium) der wesentlichen Bedeutung für die Verbesserung der Umweltleistung ist nicht abschließend klar definiert. Es ist nach Ansicht von Continental und auf der Grundlage der unterstützenden Dokumente der Europäischen Kommission (z. B. „Ein Benutzerhandbuch zur Navigation in der EU-Taxonomie für nachhaltige Aktivitäten“, veröffentlicht im Juni 2023) Teil der Beurteilung des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz im Rahmen der Prüfung der Taxonomiekonformität und nicht der Taxonomiefähigkeit.
Alle Geschäftstätigkeiten zur Herstellung von Schienenfahrzeugkomponenten wurden wie im Vorjahr der Kategorie 3.19 zugeordnet. Diese Einordnung ergibt sich aus Sicht von Continental insbesondere daraus, dass durch den Verweis auf Tätigkeit 3.3 auch für die Komponenten keine Einschränkung in Bezug auf Funktion oder Antriebsart der Schienenfahrzeuge, für die die Komponenten gefertigt werden, besteht, sofern die Komponenten und Systeme für den Betrieb und das Funktionieren von Schienenfahrzeugen notwendig sind. Darüber hinaus beinhaltet auch die Benennung der Tätigkeit keine Einschränkungen von Komponenten, etwa in Bezug auf Funktion oder Antriebsart.
Wie im Vorjahr wurden des Weiteren verschiedene Industriegeschäfte von Continental als taxonomiefähig ausgewiesen. Diese umfassen im Berichtsjahr im Wesentlichen die Herstellung von energieeffizienten Fördergurten sowie auch Komponenten für Windkraftanlagen. Diese ordnet Continental der Kategorie 3.6 (Herstellung anderer CO2-armer Technologien) zu, da die Geschäftstätigkeiten auf wesentliche Reduktionen abzielen und damit wesentliche Beiträge zur Einsparung von Energie oder zum Ausbau von erneuerbaren Energien leisten. Auch für diese Einordnung ist es nach Auffassung von Continental unerheblich, welche Funktionen die Zulieferertechnologien in den Endprodukten erfüllen, solange das Endprodukt die Ziele gemäß Art. 10 Abs. 1 der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/ 852 ermöglicht.
Die genannten Tätigkeiten werden nicht als taxonomiefähig unter Anhang II zum delegierten Klimarechtsakt (EU) 2021/2139 (Umweltziel „Anpassung an den Klimawandel“) ausgewiesen.
Alle anderen Geschäftstätigkeiten des Continental-Konzerns, die in den zuvor genannten Geschäftstätigkeiten nicht enthalten sind, wurden für das Berichtsjahr als nicht taxonomiefähig eingestuft. Dementsprechend ordnet Continental den weiteren Umweltzielen unter Anhang I: die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Anhang II: der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Anhang III: Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Anhang IV: der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme der delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission derzeit keine Geschäftstätigkeiten zu.
Bei der Einordnung legt Continental die öffentlich verfügbaren Informationen bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung zugrunde.
Taxonomiefähige Umsätze
Die Aufstellung des Umsatzes erfolgte gemäß Abschnitt 1.1.1 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (EU) 2021/2178 in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsvorschriften (siehe Tabellen am Ende dieser nichtfinanziellen Erklärung). Durch die von Continental gewählte Ermittlungsmethode werden hierbei Doppelzählungen vermieden.
Im Berichtsjahr wurden insgesamt 15,0 Mrd € als taxonomiefähige Umsätze ausgewiesen (Vj. 34,1 Mrd €), was einem Anteil von 76,3 % am Konzernumsatz entspricht (Vj. 85,8 %). Die erhebliche Reduzierung der absoluten Werte der taxonomiefähigen Umsätze gegenüber dem Vorjahr ist durch die Abspaltung der ehemaligen Unternehmensbereiche Automotive und Contract Manufacturing und die damit einhergehende Anpassung des Konsolidierungskreises bedingt. Die Aufteilung der taxonomiefähigen Umsätze nach Kategorien ist in den Tabellen am Ende dieses Kapitels dargestellt.
Informationen zum Gesamtumsatz des Continental-Konzerns (Nenner der Kennzahlenberechnung) finden sich in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung des Konzernabschlusses unter dem Posten Umsatzerlöse.
Taxonomiefähige Investitionen und Betriebsausgaben
Die taxonomiefähigen Investitionen und Betriebsausgaben wurden gemäß der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (EU) 2021/2178 sowie unter Berücksichtigung der Klarstellungen der EU-Kommission vom Oktober 2022 erfasst.
Bei den Angaben der taxonomiefähigen Investitionen und Betriebsausgaben nach der sogenannten Kategorie a handelt es sich jeweils um Schlüsselungen auf der Grundlage des taxonomiefähigen Umsatzanteils. Bedingt durch das Geschäftsmodell werden die Anlagen, Maschinen und Gebäude des Continental-Konzerns sowohl für die taxonomiefähigen Tätigkeiten als auch für andere Tätigkeiten genutzt.
Die Schlüsselung erfolgt dabei auf Unternehmensbereichsebene und nicht nach einzelnen Standorten, um Doppelzählungen zu vermeiden, interne Geschäfte sowie Konsolidierungseffekte zu berücksichtigen und der Matrixstruktur des Konzerns Rechnung zu tragen. Diese Schlüsselung des Umsatzes spiegelt die Verteilung der Produktion von Continental wider. Zudem wird eine solche Vorgehensweise der Schlüsselung auch durch die Plattform für Sustainable Finance in ihrem Bericht an die Europäische Kommission vom Oktober 2022 grundsätzlich nahegelegt. Dieser nennt für ermöglichende Tätigkeiten, dass Investitionen und Betriebsausgaben auf Basis des Umsatzanteils berichtet werden sollten, wenn die Tätigkeiten sowohl taxonomiefähige als auch nicht taxonomiefähige Geschäftstätigkeiten enthalten.
Insgesamt wurden im Berichtsjahr 1.048 Mio € als taxonomiefähige Investitionen ausgewiesen (Vj. 1.892 Mio €), was einem Anteil an den Gesamtinvestitionen von insgesamt 79,6 % entspricht (Vj. 85,8 %). Die erhebliche Reduzierung der absoluten Werte der taxonomiefähigen Investitionen gegenüber dem Vorjahr ist durch die Abspaltung der ehemaligen Unternehmensbereiche Automotive und Contract Manufacturing und die damit einhergehende Anpassung des Konsolidierungskreises bedingt. Die Aufteilung der taxonomiefähigen Investitionen nach Kategorien ist in den Tabellen am Ende dieses Kapitels dargestellt.
Die Aufstellung der Investitionen erfolgte gemäß Abschnitt 1.1.2 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (EU) 2021/2178 in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsvorschriften. Informationen zu den Gesamtinvestitionen des Continental-Konzerns finden sich im Konzernabschluss in Kapitel 1 des Konzernanhangs. Die Angaben beziehen sich auf Investitionen in die im Konzernanhang des Konzernabschlusses dargestellten immateriellen Vermögenswerte (Kapitel 13), Sachanlagen (Kapitel 14) und Leasing (Kapitel 15).
Die Betriebsausgaben wurden gemäß Abschnitt 1.1.3 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (EU) 2021/2178 kalkulatorisch wie oben beschrieben ermittelt. Continental berücksichtigt dabei im Nenner der Kennzahlenberechnung für die Betriebsausgaben direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die durch Forschung und Entwicklung (netto), Gebäuderenovierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing sowie Wartung und Reparaturen im Berichtsjahr anfielen.
Insgesamt wurden im Berichtsjahr 416 Mio € als taxonomiefähige Betriebsausgaben erfasst (Vj. 3.421 Mio €), was einem Anteil an den Gesamtbetriebsausgaben von insgesamt 32,1 % entspricht (Vj. 85,8 %). Die erhebliche Reduzierung der absoluten Werte der taxonomiefähigen Betriebsausgaben gegenüber dem Vorjahr ist durch die Abspaltung der ehemaligen Unternehmensbereiche Automotive und Contract Manufacturing und die damit einhergehende Anpassung des Konsolidierungskreises bedingt. Die Aufteilung der taxonomiefähigen Betriebsausgaben nach Kategorien ist in den Tabellen am Ende dieses Kapitels dargestellt.
Continental weist darauf hin, dass nach eigener Auffassung verschiedene Auslegungen der Anforderungen bezüglich der Investitionen und Betriebsausgaben, insbesondere für die Kategorie c sowie zu Betriebsausgaben allgemein, weiterhin zu Unsicherheiten in der Ermittlung der Taxonomieangaben führen.
Taxonomiekonforme Geschäftstätigkeiten
Bewertung der Taxonomiekonformität
Für alle Geschäftstätigkeiten, die unter Kategorie 3.6 ausgewiesen werden, sind gemäß den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz spezifische, vergleichende Lebenszyklusanalysen erforderlich. Diese müssen erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Vergleich zu der leistungsfähigsten am Markt verfügbaren alternativen Technologie oder Lösung bzw. zu dem leistungsfähigsten am Markt verfügbaren alternativen Produkt nachweisen. Die Lebenszyklusanalysen sowie deren externe Verifizierung sollten sich an gewissen Richtlinien und Empfehlungen orientieren.
Entsprechende vergleichende Lebenszyklusanalysen lagen Continental im Berichtsjahr nicht vor, weshalb die Einstufung dieser Geschäftstätigkeiten als taxonomiekonform derzeit nicht möglich ist. Aus diesem Grund wurden zudem die sogenannten DNSH-Kriterien (Do No Significant Harm-Kriterien) sowie die Mindestschutzvorschriften entlang der gesamten Wertschöpfungskette nicht geschäftstätigkeitsspezifisch bewertet.
Continental hat die Übereinstimmung ihrer taxonomiefähigen Tätigkeiten in den Kategorien 3.18 und 3.19 mit den Qualifizierungsmerkmalen sowie die Erfüllung der weiteren Kriterien für den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz überprüft und bewertet.
Aus Sicht von Continental lässt das Qualifizierungsmerkmal (Kriterium) in der Beschreibung der Tätigkeit 3.18 in der bestehenden Verordnung einen Interpretationsspielraum zu. Dies führt zu einer erheblichen Unsicherheit hinsichtlich der geeigneten Methodik für die Beurteilung, ob ein Produkt für die Bereitstellung und Verbesserung der Umweltleistung des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung ist. In Anbetracht dieser Tatsache ist Continental der Ansicht, dass ihre Produkte, die in der delegierten Verordnung (EU) 2023/2485 der Kommission in Erwägungsgrund 9 aufgeführt sind, mit der Beschreibung der Tätigkeit 3.18 und dem in ihr enthaltenen Qualifizierungsmerkmal in Einklang stehen. Diese Produkte wurden in die weitere Taxonomie-Konformitätsprüfung einbezogen.
Das in der Beschreibung der Tätigkeit 3.19 enthaltene Qualifizierungsmerkmal (Kriterium) zur wesentlichen Bedeutung von Komponenten für das Funktionieren von Schienenfahrzeugen erlaubt es Continental, die gesamte Vielfalt des Fahrzeugportfolios für die weitere Konformitätsprüfung zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung der technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz in den Tätigkeiten 3.18 sowie 3.19 führt jedoch dazu, dass ausschließlich Produkte, die für Fahrzeuge ohne Antriebsemissionen entwickelt worden sind, tiefergehenden Prüfungen hinsichtlich der Erfüllung der DNSH-Kriterien unterzogen werden.
Gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung kann eine Tätigkeit nur als taxonomiekonform eingestuft werden, wenn sie die jeweils relevanten DNSH-Kriterien erfüllt. Für die Kategorien 3.18 und 3.19 umfasst dies insbesondere ein Kriterium zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wie im Anhang C der delegierten Verordnung (EU) 2023/2485 näher erläutert. Die Erfüllung dieses DNSH-Kriteriums erfordert für bestimmte Stoffe Substitutionsprüfungen und eine entsprechende Dokumentation, was über die derzeit geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen hinausgeht. Zum aktuellen Zeitpunkt liefern die Managementsysteme von Continental keine ausreichenden Informationen zur Erfüllung dieser zusätzlichen Anforderungen der EU-Taxonomie in Bezug auf die Überwachung der verwendeten Stoffe und die Durchführung von Substitutionsprüfungen für die im Anhang C aufgelisteten Stoffe. Nach interner Analyse der technischen Bewertungskriterien und in Anbetracht der bestehenden Unsicherheiten bei deren Auslegung ordnet Continental derzeit keine ihrer Tätigkeiten als taxonomiekonform gemäß den Kategorien 3.18 und 3.19 ein.
Taxonomiekonformer Umsatz sowie taxonomiekonforme Investitionen und Betriebsausgaben
Da Continental derzeit keine Tätigkeiten als taxonomiekonform ausweist, werden keine taxonomiekonformen Investitionen oder Betriebsausgaben gemäß den Kategorien a und b ausgewiesen. Da auch keine taxonomiefähigen Investitionen und Betriebsausgaben gemäß Kategorie c ermittelt wurden, werden hierfür ebenfalls keine taxonomiekonformen Angaben gemacht.
Meldebögen gemäß EU-Taxonomie
Bei den folgenden Übersichten der Taxonomieangaben ist darauf hinzuweisen, dass sie entsprechend den Vorgaben der Meldebögen des Anhangs 2 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (EU) 2021/2178 erstellt wurden. Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten und Auslegungen der EU-Taxonomie-Verordnung ist diese Einschränkung relevant. Sie bedeutet beispielsweise, dass die Bezeichnungen als „ökologisch nachhaltige Tätigkeiten“ bzw. als „nicht ökologisch nachhaltige Tätigkeiten“ sich nur auf die Bewertung nach EU-Taxonomie-Verordnung beziehen und nicht allgemeingültig sind.
Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas
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Tätigkeiten im Bereich Kernenergie |
Ja/Nein |
1. |
Das Unternehmen ist im Bereich Erforschung, Entwicklung, Demonstration und Einsatz innovativer Stromerzeugungsanlagen, die bei minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf Energie aus Nuklearprozessen erzeugen, tätig, finanziert solche Tätigkeiten oder hält Risikopositionen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten. |
Nein |
2. |
Das Unternehmen ist im Bau und sicheren Betrieb neuer kerntechnischer Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Prozesswärme – auch für die Fernwärmeversorgung oder industrielle Prozesse wie die Wasserstofferzeugung – sowie bei deren sicherheitstechnischer Verbesserung mithilfe der besten verfügbaren Technologien tätig, finanziert solche Tätigkeiten oder hält Risikopositionen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten. |
Nein |
3. |
Das Unternehmen ist im sicheren Betrieb bestehender kerntechnischer Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Prozesswärme – auch für die Fernwärmeversorgung oder industrielle Prozesse wie die Wasserstofferzeugung – sowie bei deren sicherheitstechnischer Verbesserung tätig, finanziert solche Tätigkeiten oder hält Risikopositionen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten. |
Nein |
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Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas |
Ja/Nein |
4. |
Das Unternehmen ist im Bau oder Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen gasförmigen Brennstoffen tätig, finanziert solche Tätigkeiten oder hält Risikopositionen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten. |
Nein |
5. |
Das Unternehmen ist im Bau, in der Modernisierung und im Betrieb von Anlagen für die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen tätig, finanziert solche Tätigkeiten oder hält Risikopositionen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten. |
Nein |
6. |
Das Unternehmen ist im Bau, in der Modernisierung und im Betrieb von Anlagen für die Wärmegewinnung, die Wärme/Kälte aus fossilen gasförmigen Brennstoffen erzeugen, tätig, finanziert solche Tätigkeiten oder hält Risikopositionen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten. |
Nein |
Download Meldebögen gemäß EU-Taxonomie.
