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Geschäftsbericht 2025

Neue Wege gehen.

Geschäftsbericht 2025

3. Neue Rechnungslegungsvorschriften

Die Rechnungslegung im Konzernabschluss der Continental AG nach IFRS erfolgt entsprechend der EU-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in Verbindung mit § 315e Abs. 1 HGB auf der Grundlage der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für die Europäische Union übernommenen IFRS. Eine verpflichtende Anwendung der IFRS ergibt sich dementsprechend nur nach einer Anerkennung der neuen Standards durch die EU-Kommission.

Folgende verabschiedete Standards, Interpretationen zu veröffentlichten Standards und Änderungen, die für den Konzernabschluss der Continental AG anwendbar waren, wurden im Geschäftsjahr 2025 erstmals verpflichtend wirksam und entsprechend angewendet:

Die Änderungen an IAS 21, Auswirkungen von Wechselkursänderungen (Mangelnde Umtauschbarkeit), legen fest, wie ein Unternehmen beurteilt, ob eine Währung umtauschbar ist, und wie der Wechselkurs zu bestimmen ist, falls die Währung nicht umtauschbar ist. Eine Währung ist in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen die andere Währung innerhalb eines Zeitrahmens, der eine normale administrative Verzögerung einschließen kann, über einen Markt oder Tauschmechanismus, bei dem eine Tauschtransaktion durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen begründen würde, erhalten kann. Eine Währung ist nicht in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen zum Bewertungsstichtag für den bestimmten Zweck nur einen unwesentlichen Betrag in der anderen Währung erhalten kann. Für den Fall, dass eine Währung am Bewertungsstichtag nicht umtauschbar ist, ist ein Unternehmen verpflichtet, einen Kassakurs zu schätzen (Kurs, zu dem am Bewertungsstichtag eine geordnete Wechselkurstransaktion zwischen Marktteilnehmern unter den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden würde). In diesem Fall ist ein Unternehmen zur Angabe von Informationen verpflichtet, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, zu beurteilen, wie sich die mangelnde Umtauschbarkeit auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auswirkt oder voraussichtlich auswirken wird. Die Änderungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Die Änderungen hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss der Continental AG.

Folgende Standards, Interpretationen zu veröffentlichten Standards und Änderungen wurden bereits von der EU übernommen, werden jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam:

Die Änderungen an IFRS 9, Finanzinstrumente, und IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben (Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten), verfeinern die Klassifizierung, die Bewertung und die Angaben von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten. Die Änderungen stellen die Anwendungsleitlinien für die Beurteilung, ob ein finanzieller Vermögenswert das Zahlungsstromkriterium (SPPI-Kriterium) erfüllt, klar und erweitern diese. Dies schließt sowohl die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten mit ESG-bezogenen (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) oder ähnlichen Bedingungen als auch die Klassifizierung nicht-rückgriffsberechtigter finanzieller Vermögenswerte und vertraglich verknüpfter Instrumente ein. Die Änderungen enthalten Klarstellungen zum Zeitpunkt des Ansatzes sowie der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten. Grundsätzlich sind finanzielle Verbindlichkeiten zum Erfüllungsstichtag auszubuchen. In Bezug auf die Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten, die durch elektronische Zahlungssysteme beglichen werden, führen die Änderungen ein Wahlrecht ein, bei dem eine frühere Ausbuchung der finanziellen Verbindlichkeit als zum Erfüllungszeitpunkt möglich ist, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Darüber hinaus werden mit den Änderungen zusätzliche Offenlegungspflichten für Investitionen in erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert designierte Eigenkapitalinstrumente und für Finanzinstrumente mit Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern können, eingeführt. Die Änderungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.

Die Änderungen an IFRS 9, Finanzinstrumente, und IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben (Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen), stellen die Bilanzierung von Verträgen über naturabhängige Stromversorgung klar, bei denen ein Unternehmen Schwankungen in der zugrunde liegenden Strommenge ausgesetzt ist, weil die Quelle der Stromerzeugung von unkontrollierbaren natürlichen Bedingungen (z. B. dem Wetter) abhängt. Zu den Verträgen, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, gehören sowohl Verträge über den Kauf oder Verkauf von naturabhängigem Strom als auch Finanzinstrumente, die sich auf diesen Strom beziehen. Um sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse die Auswirkungen der Verträge eines Unternehmens, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, wahrheitsgetreu wiedergeben, klären die Änderungen die Anwendung der Anforderungen der Eigenbedarfsausnahme („own use exception“) und erlauben ein Hedge Accounting, wenn diese Verträge als Sicherungsinstrumente verwendet werden. Darüber hinaus fügen die Änderungen neue Offenlegungspflichten hinzu, die es den Anlegern ermöglichen, die Auswirkungen dieser Verträge auf die finanzielle Leistung und die Cashflows eines Unternehmens zu verstehen. Die Änderungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.

IFRS 18, Darstellung und Angaben im Abschluss, ersetzt IAS 1, Darstellung des Abschlusses, führt aber viele der Vorschriften aus IAS 1 fort. IFRS 18 implementiert neue Vorschriften in Bezug auf den Ausweis bestimmter Kategorien (operative Kategorie, investive Kategorie und Kategorie Finanzierung) und definiert Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Ziel, die Vergleichbarkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit von Unternehmen zu erhöhen. Daneben hat mit Einführung des IFRS 18 eine Bereitstellung von Angaben zu unternehmensindividuellen Leistungskennzahlen, die nicht durch IFRS Accounting Standards spezifiziert werden, sondern von dem Management des Unternehmens definiert wurden (sogenannte management defined performance measures, kurz: MPMs), im Anhang zu erfolgen. Ferner können sich Änderungen bei den im Anhang gegebenen Informationen aufgrund neuer Aggregations- und Disaggregationsprinzipen ergeben. Einige der Vorschriften in IAS 1 werden in IAS 8, Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler, und IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben, verschoben. IFRS 18 ändert auch IAS 7, Kapitalflussrechnung, und IAS 33, Ergebnis je Aktie, in minimalem Umfang. Der neue Standard ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Ein Projekt zur Umsetzung der Anforderungen des IFRS 18 und der daraus resultierenden Änderungen im Continental-Konzern wurde begonnen. Der laufende Prozess der Auswirkungsanalyse ermöglicht es gegenwärtig noch nicht, eine abschließende Aussage über die Auswirkungen des neuen Standards (und der entsprechenden Folgeänderungen an anderen Standards und Interpretationen) auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG zu treffen. Der Konzern erwartet gegenwärtig Auswirkungen aus der Zuordnung von Ertrags- und Aufwandsposten in die neuen Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung. Dies wird auch die Berechnung und den Ausweis des operativen Ergebnisses beeinflussen, da das bislang berichtete EBIT in der Gewinn- und Verlustrechnung ab 2027 nicht mehr als Zwischensumme ausgewiesen wird. Der Unterschied zum künftig verpflichtend zu berichtenden Betriebsergebnis besteht im Wesentlichen in der zukünftigen Umgliederung des Beteiligungsergebnisses und bestimmter Effekte aus Währungsumrechnung in die investive Kategorie. Darüber hinaus werden bestimmte Effekte aus Währungsumrechnung sowie steuerbezogene Zinsaufwendungen und -erträge zukünftig in der operativen Kategorie gezeigt. Der größte Teil der bislang im Finanzergebnis enthaltenen Aufwendungen und Erträge aus finanzierungsbezogenen Zins-, Bewertungs- und Währungskurseffekten wird künftig getrennt voneinander in der investiven Kategorie bzw. in der Kategorie Finanzierung auszuweisen sein. Auch Veränderungen der Posten der primären Abschlussbestandteile sind durch die Anwendung des Konzepts der nützlichen strukturierten Zusammenfassung (useful structured summary) und neuer Prinzipien zur Aggregation und Disaggregation nicht auszuschließen. Weiterhin sind neue Anhangangaben erforderlich. In der Kapitalflussrechnung wird es Änderungen hinsichtlich der Darstellung gezahlter und erhaltener Zinsen sowie der erhaltenen Dividenden geben.

Im Rahmen des Projekts zu jährlichen Verbesserungen der International Financial Reporting Standards des IASB (Improvements to IFRS, Juli 2024, Volume 11) werden folgende Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar:

  • Die Änderungen an IFRS 1, Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, ändern IFRS 1 in Bezug auf das Hedge Accounting durch einen Erstanwender, um die Konsistenz mit den Vorschriften in IFRS 9, Finanzinstrumente, zu verbessern. Darüber hinaus ergänzen die Änderungen Querverweise, um die Verständlichkeit von IFRS 1 zu verbessern.
  • Die Änderungen an IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben, ändern den Wortlaut und erneuern einen veralteten Verweis in IFRS 7, um in Bezug auf den Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung eine Konsistenz mit IFRS 13, Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, herzustellen.
  • Die Änderungen der Leitlinien zur Umsetzung von IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben, stellen klar, dass die Leitlinien nicht notwendigerweise alle Anforderungen der dort genannten Vorschriften des IFRS 7 veranschaulichen und auch keine zusätzlichen Anforderungen schaffen. Zusätzlich wird der Wortlaut der Erläuterung zum Kreditrisiko für ein besseres Verständnis angepasst. Die Änderung führt auch zu Anpassungen des IFRS 7 in Bezug auf die Angabe der abgegrenzten Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Transaktionspreis, um eine Konsistenz innerhalb des IFRS 7 sowie mit IFRS 9, Finanzinstrumente, und IFRS 13, Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, herzustellen.
  • Durch die Änderungen an IFRS 9, Finanzinstrumente, wird die Ausbuchung von Leasingverbindlichkeiten klargestellt. Im Falle des Erlöschens einer Leasingverbindlichkeit nach IFRS 9 ist der Leasingnehmer verpflichtet, IFRS 9 anzuwenden und alle daraus resultierenden Gewinne oder Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. In Bezug auf den Transaktionspreis wird die Referenzierung auf die Definition des Transaktionspreises gestrichen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Transaktionspreis gemäß IFRS 9 anders als nach IFRS 15, Erlöse aus Verträgen mit Kunden, definiert werden kann.
  • Mit den Änderungen an IFRS 10, Konzernabschlüsse, wird eine Inkonsistenz betreffend die Bestimmung eines De-facto-Agenten innerhalb des IFRS 10 beseitigt.
  • Mit den Änderungen an IAS 7, Kapitalflussrechnung, wird der Begriff „Anschaffungskostenmethode“ durch „zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet“ ersetzt.

Die Änderungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.

Folgende Standards, Interpretationen zu veröffentlichten Standards und Änderungen sind noch nicht von der EU übernommen und werden erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt anwendbar:

IFRS 19, Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben, ermöglicht es berechtigten Tochterunternehmen, reduzierte Offenlegungspflichten anzuwenden, während sie die Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften der IFRS-Rechnungslegungsstandards anwenden. Tochtergesellschaften sind berechtigt, den neuen Standard anzuwenden, wenn sie keine öffentliche Rechenschaftspflicht haben und ihre Muttergesellschaft die IFRS-Rechnungslegungsstandards in ihrem Konzernabschluss anwendet. Eine Tochtergesellschaft ist nicht öffentlich rechenschaftspflichtig, wenn sie keine Aktien oder Schuldtitel an einer Börse notiert hat und Vermögenswerte nicht treuhänderisch für eine breite Gruppe von Außenstehenden hält. IFRS 19 ist verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Standard Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben wird.

Die Änderungen an IFRS 19, Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben, schließen die Nachholarbeiten an IFRS 19 ab. Die Änderungen helfen berechtigten Tochterunternehmen, indem sie die Offenlegungspflichten für Standards und Änderungen, die zwischen Februar 2021 und Mai 2024 veröffentlicht wurden, reduzieren, insbesondere IFRS 18, Darstellung und Angaben im Abschluss, die Änderungen an IAS 7, Kapitalflussrechnung, und IFRS 7, Finanzinstrumente – Angaben (Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen), die Änderungen an IAS 12, Ertragsteuern (Internationale Steuerreform — Säule‑2-Mustervorschriften), die Änderungen an IAS 21, Auswirkungen von Wechselkursänderungen (Mangelnde Umtauschbarkeit), und die Änderungen an IFRS 9, Finanzinstrumente, und IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben (Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten). Mit diesen Änderungen spiegelt IFRS 19 die Änderungen der IFRS-Standards wider, die bis zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, wenn IFRS 19 zur Anwendung gelangt. Die Änderungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.

Die Änderungen an IAS 21, Auswirkungen von Wechselkursänderungen (Umrechnung von einer nicht-hochinflationären Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung), stellen klar, wie Beträge von einer funktionalen Währung, die die Währung einer nicht hochinflationären Volkswirtschaft ist, in eine Darstellungswährung, die die Währung einer Volkswirtschaft mit ausgeprägter Hochinflation ist, umgerechnet werden. Nach den Änderungen hat ein Unternehmen alle Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Aufwendungen und Erträge (einschließlich der Vergleichsbeträge) zum Stichtagskurs des aktuellsten Bilanzstichtags umzurechnen. Die Änderungen enthalten eine Ausnahme von dieser Vorschrift, wenn die funktionale Währung und die Darstellungswährung eines Unternehmens die Währung einer hochinflationären Volkswirtschaft (oder die Währung verschiedener hochinflationärer Volkswirtschaften) sind und das Unternehmen die Beträge eines ausländischen Geschäftsbetriebs umrechnet, dessen funktionale Währung, die einer nicht-hochinflationären Volkswirtschaft ist. Für die Vergleichszahlen des ausländischen Geschäftsbetriebs sind die im zuvor veröffentlichten Abschluss enthaltenen Zahlen durch Anwendung des allgemeinen Preisindexes anzupassen, den das Unternehmen zur Anpassung der entsprechenden Zahlen gemäß IAS 29, Rechnungslegung in Hochinflationsländern, verwendet. Die Änderungen enthalten Übergangsregeln zur Umrechnung nach Beendigung der Hochinflation sowie zusätzliche Angabepflichten. Die Änderungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Änderungen Auswirkungen auf die künftigen Konzernabschlüsse der Continental AG haben werden.