icon-s-facebook icon-s-xing icon-s-twitter icon-s-youtube icon-s-rss icon-s-linkedin icon-s-instagram icon-s-glassdoor icon-s-kununu icon-i-home
Continental Logo

Geschäftsbericht 2025

Neue Wege gehen.

Geschäftsbericht 2025

2. Allgemeine Erläuterungen und Grundsätze der Rechnungslegung

Die Continental Aktiengesellschaft (Continental AG) mit Sitz in Hannover, Continental-Plaza 1, Deutschland, ist die Muttergesellschaft des Continental-Konzerns und eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen (HR B 3527). Der Continental-Konzern ist ein weltweit operierender Zulieferer im Bereich der Automobilindustrie. Die Art der Geschäftstätigkeit und die Hauptaktivitäten des Continental-Konzerns sind im Kapitel Segmentberichterstattung näher erläutert. Der Konzernabschluss der Continental AG für das Geschäftsjahr 2025 wurde mit Beschluss des Vorstands vom 25. Februar 2026 aufgestellt und wird beim Bundesanzeiger eingereicht und dort bekannt gemacht. Die Continental AG wird in den Konzernabschluss der INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG, Herzogenaurach, Deutschland, einbezogen, der im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.

Der Konzernabschluss der Continental AG zum 31. Dezember 2025 ist gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in Verbindung mit § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) nach den anerkannten IFRS Accounting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, erstellt. Die Bezeichnung IFRS umfasst auch die International Accounting Standards (IAS), die Interpretationen des International Financial Reporting Standards Interpretations Committee (IFRS IC) bzw. des Vorgängers International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) sowie die des ehemaligen Standing Interpretations Committee (SIC). Alle für das Geschäftsjahr 2025 verbindlichen IFRS-Standards wurden vorbehaltlich der Anerkennung durch die Europäische Union angewendet.

Der Konzernabschluss wurde auf Basis historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgestellt. Ausnahmen sind bestimmte finanzielle Vermögenswerte und Schulden (einschließlich derivativer Instrumente), deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte, deren Bewertung zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (bzw. Ausschüttungskosten) erfolgt, sowie leistungsorientierte Pensionspläne, bei denen das Planvermögen zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird.

Die Jahresabschlüsse der in den Konzern einbezogenen Gesellschaften werden entsprechend IFRS 10, Konzernabschlüsse, nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen aufgestellt. Der Stichtag der Einzelabschlüsse der einbezogenen Konzerngesellschaften entspricht grundsätzlich dem Stichtag des Konzernabschlusses.

Der Konzernabschluss wurde in Euro aufgestellt. Soweit nicht anders vermerkt, sind alle Beträge in Millionen Euro (Mio €) angegeben. Wir weisen darauf hin, dass bei der Verwendung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben aufgrund kaufmännischer Rundung Differenzen auftreten können.

Abspaltung der ehemaligen Segmente Automotive und Contract Manufacturing

Die von Continental mit der Zustimmung durch die ordentliche Hauptversammlung am 25. April 2025 beschlossene Abspaltung der ehemaligen Segmente Automotive und Contract Manufacturing wurde am 17. September 2025 vollzogen.

Im Zusammenhang mit der Anwendung des IFRS 5, Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche, im Berichtszeitraum wird der Begriff Konzern im Abschluss grundsätzlich für fortgeführte Aktivitäten genutzt. Eine hiervon abweichende Verwendung des Begriffs ist durch gesonderte Erläuterungen kenntlich gemacht.

Konsolidierungskreis

Alle wesentlichen Tochterunternehmen, die die Continental AG nach den Bestimmungen des IFRS 10 beherrscht, sind in den Konzernabschluss einbezogen und werden vollkonsolidiert. Dazu muss die Continental AG die Entscheidungsmacht zur Steuerung der relevanten Tätigkeiten und ein Recht auf variable Rückflüsse aus dem Beteiligungsunternehmen haben. Des Weiteren muss sie ihre Entscheidungsmacht dazu nutzen können, die Höhe dieser Rückflüsse zu bestimmen. Daher kann der Konsolidierungskreis auch Gesellschaften umfassen, die unabhängig von den Stimmrechtsverhältnissen durch andere substanzielle Rechte, wie vertragliche Vereinbarungen, von der Continental AG beherrscht werden, wie es bei in den Konzernabschluss einbezogenen strukturierten Einheiten der Fall ist.

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Erwerbsmethode durch Verrechnung der Anschaffungskosten mit dem auf das Mutterunternehmen entfallenden anteiligen zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Netto-Reinvermögen zum Zeitpunkt des Erwerbs. Dabei werden auch immaterielle Vermögenswerte mit ihren beizulegenden Zeitwerten angesetzt, die bisher im Einzelabschluss des erworbenen Unternehmens nicht erfasst wurden. Bei einem Unternehmenserwerb identifizierte immaterielle Vermögenswerte, darunter z. B. Markennamen, Patente, Technologien, Kundenbeziehungen und Auftragsbestände, werden zum Erwerbszeitpunkt nur dann separat angesetzt, wenn die Voraussetzungen nach IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte, für die Aktivierung eines immateriellen Vermögenswerts vorliegen. Die Bewertung zum Erwerbszeitpunkt kann in der Regel nur vorläufig erfolgen. Sind Anpassungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb zugunsten bzw. zulasten der Vermögenswerte und Schulden notwendig, so werden sie entsprechend retrospektiv zum Erwerbszeitpunkt vorgenommen. Wesentliche Anpassungen werden im Anhang dargestellt.

Ein verbleibender aktivischer Unterschiedsbetrag wird als Goodwill aktiviert. Der Anteil der Minderheitsgesellschafter wird mit dem anteiligen (neubewerteten) Netto-Vermögen des Tochterunternehmens bewertet. Um die Werthaltigkeit des Goodwill aus einer noch nicht vollständig abgeschlossenen Bewertung und demnach vorläufigen Kaufpreisaufteilung sicherzustellen, wird zum Bilanzstichtag eine vorläufige Aufteilung des vorläufigen Goodwill auf die betroffenen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten vorgenommen. Diese vorläufige Aufteilung kann deutlich von der endgültigen Verteilung abweichen. Ein sich ergebender negativer Unterschiedsbetrag wird nach erneuter Überprüfung der Zeitwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden innerhalb der sonstigen Erträge realisiert.

Nicht beherrschende Anteile am Eigenkapital werden unter „Anteile in Fremdbesitz“ im Eigenkapital ausgewiesen.

Im Falle sukzessiver Erwerbe bei bereits bestehender Beherrschung werden sich ergebende Unterschiedsbeträge zwischen Kaufpreis und Buchwert der erworbenen nicht beherrschenden Anteile in den erfolgsneutralen Rücklagen im Eigenkapital verrechnet.

Im Falle eines sukzessiven Erwerbs und einer damit verbundenen Erlangung der Beherrschungsmöglichkeit wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert für die bereits im Besitz befindlichen Anteile zum Zeitpunkt der erstmaligen Vollkonsolidierung erfolgswirksam innerhalb der sonstigen Erträge und Aufwendungen realisiert.

Wesentliche Beteiligungen werden, wenn die Continental AG einen maßgeblichen Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen ausüben kann (assoziierte Unternehmen), grundsätzlich nach der Equity-Methode bilanziert. Die Beteiligungsbuchwerte der nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten Unternehmen werden entsprechend dem anteiligen Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens fortgeführt. Sofern die Abschlüsse der assoziierten Unternehmen nicht rechtzeitig vorliegen, erfolgt die Berücksichtigung der anteiligen Gewinne oder Verluste auf Basis einer zuverlässigen Schätzung. Ein im Rahmen der Erstkonsolidierung entstandener Goodwill wird im Equity-Ansatz ausgewiesen und nicht planmäßig abgeschrieben. Bei Vorliegen entsprechender Indikatoren wird der Beteiligungsbuchwert von nach der Equity-Methode konsolidierten assoziierten Unternehmen einer Werthaltigkeitsprüfung unterzogen.

Die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen erfolgt analog der Bilanzierung für assoziierte Unternehmen.

Nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden Gesellschaften, die wegen ihrer ruhenden oder nur geringen Geschäftstätigkeit von untergeordneter Bedeutung für die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Continental-Konzerns sind. Diese werden als sonstige Finanzanlagen zum beizulegenden Zeitwert (FVOCI) bilanziert.

Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Erträge und Aufwendungen zwischen einbezogenen Gesellschaften werden gegeneinander aufgerechnet. Zwischenergebnisse aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen und innerhalb des Konzerns ausgeschüttete Dividenden werden eliminiert. Auf ergebniswirksame Konsolidierungsvorgänge werden latente Steuern angesetzt, die aus der Höhe der durchschnittlichen Ertragsteuerbelastung des Konzerns abgeleitet sind.

Währungsumrechnung

Die Bilanzen ausländischer Tochterunternehmen, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, werden zu Mittelkursen zum Bilanzstichtag (Stichtagskurs), die Gewinn- und Verlustrechnungen mit Jahresdurchschnittskursen in Euro umgerechnet. Umrechnungsdifferenzen aus der Währungsumrechnung werden bis zum Abgang des Tochterunternehmens ergebnisneutral im Unterschiedsbetrag aus Währungsumrechnung im Eigenkapital ohne Berücksichtigung latenter Steuern erfasst.

In den Einzelabschlüssen der Continental AG und der Tochterunter-nehmen werden Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten bei Zugang mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Transaktionskurs bewertet und zum Bilanzstichtag an den dann gültigen Wechselkurs angepasst. Eingetretene Währungsgewinne und -verluste werden – mit Ausnahme bestimmter Finanzierungsvorgänge – erfolgswirksam erfasst.

Ein Goodwill aus Unternehmenserwerben wird als Vermögenswert ausgewiesen und ggf. mit dem Mittelkurs in Euro zum Bilanzstichtag (Stichtagskurs) umgerechnet. Die aus der Währungsumrechnung resultierenden Differenzen werden im Unterschiedsbetrag aus Währungsumrechnung im Eigenkapital erfasst.

Die der Währungsumrechnung zugrunde liegenden Wechselkurse mit wesentlichem Einfluss auf den Konzernabschluss haben sich wie folgt entwickelt:

Währungen

 

Stichtagskurs

Jahresdurchschnittskurs

1 € in

 

31.12.2025

31.12.2024

2025

2024

Brasilien

BRL

6,43

6,43

6,31

5,83

Schweiz

CHF

0,93

0,94

0,94

0,95

China

CNY

8,20

7,60

8,12

7,79

Tschechien

CZK

24,20

25,16

24,69

25,12

Vereinigtes Königreich

GBP

0,87

0,83

0,86

0,85

Ungarn

HUF

384,78

410,86

397,81

395,41

Japan

JPY

183,91

163,34

169,11

163,81

Südkorea

KRW

1.698,32

1.534,34

1.606,59

1.475,17

Mexiko

MXN

21,09

21,59

21,68

19,82

Malaysia

MYR

4,77

4,66

4,84

4,95

Philippinen

PHP

69,17

60,39

65,02

61,98

Rumänien

RON

5,10

4,97

5,04

4,97

USA

USD

1,17

1,04

1,13

1,08

Südafrika

ZAR

19,48

19,59

20,19

19,83

Umsatzrealisierung

Als Umsatzerlöse werden nur die aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens resultierenden Produktverkäufe und Dienstleistungen ausgewiesen.

Continental erfasst nach IFRS 15, Erlöse aus Verträgen mit Kunden, den Betrag als Erlös aus Kundenverträgen, der für die Übertragung von Gütern oder Dienstleistungen an Kunden als Gegenleistung erhalten wird. Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts bzw. des Zeitraums wird auf den Übergang der Verfügungsmacht an den Gütern oder Dienstleistungen auf den Kunden abgestellt (control approach).

Für die Bestimmung, wann und in welcher Höhe Erlöse zu erfassen sind, wird das Fünf-Stufen-Modell angewendet. Bei der Anwendung des Fünf-Stufen-Modells im Continental-Konzern auf die Verträge mit Kunden werden die vorhandenen unterscheidbaren (distinct) Leistungsverpflichtungen identifiziert. Der Transaktionspreis wird gemäß den Regeln des IFRS 15 ermittelt und ggf. auf die vorhandenen Leistungsverpflichtungen allokiert. Es werden insbesondere variable Preisbestandteile aus den Kundenverträgen, wie z. B. Rabatte, Kundenboni und sonstige Preisnachlässe, analysiert, ermittelt und für die Erlöserfassung berücksichtigt. Bei der Allokation des Transaktionspreises auf – falls vorhanden – mehrere Leistungsverpflichtungen würden, soweit möglich, beobachtbare Einzelveräußerungspreise verwendet werden; ansonsten wäre auf adjustierte Marktpreise (adjusted market assessment approach) oder Kosten zuzüglich einer erwarteten Marge (cost plus a margin approach) abzustellen. Für jede Leistungsverpflichtung, die gemäß IFRS 15 abstrakt und im Vertragskontext unterscheidbar ist, wird die Art der Erlösrealisierung in zeitraum- bzw. zeitpunktbezogene Erfassung festgelegt.

Mehrkomponentenverträge, die unterscheidbare Leistungsverpflichtungen enthalten, deren Erlöse zu verschiedenen Zeitpunkten realisiert werden, sind gegenwärtig unwesentlich.

Beschreibung der Umsatzerlöse im Industrie- und Ersatzgeschäft

Die Art der Leistungsverpflichtungen gegenüber Kunden im Industrie- und Ersatzgeschäft betrifft das Ersatzreifen- bzw. Handelsgeschäft des Segments Tires, das Industrie- und Handelsgeschäft des Segments ContiTech sowie das Ersatzteil- und Handelsgeschäft der nicht fortgeführten Aktivitäten der ehemaligen Segmente Automotive und Contract Manufacturing. Rechnungen werden in der Regel monatlich erstellt und die Zahlungsziele betragen für den größten Teil der Umsatzerlöse durchschnittlich 60 Tage, wobei sie sich im Wesentlichen regional bzw. nach Produktgruppen unterscheiden. Die Bezahlung erfolgt weit überwiegend durch Banküberweisungen, mit der Ausnahme des Geschäfts mit Endkunden bzw. Verbrauchern, die oftmals bar oder mit Karte bezahlen. Es werden keine wesentlichen Rabatte vom Rechnungsbetrag gewährt; Kundenboni und sonstige Preisnachlässe fließen jedoch gemäß den Erwartungen als variable Preisbestandteile in den Transaktionspreis mit ein. Es erfolgen in der Regel keine wesentlichen Vorauszahlungen durch die Kunden. Es wird die zeitpunktbezogene Erlöserfassung angewendet, wenn die Verfügungsmacht unter Berücksichtigung der vereinbarten Incoterms an den Kunden übergeht. Es bestehen keine wesentlichen Verpflichtungen zur Rücknahme von Produkten, aus Kundenerstattungen oder aus ähnlichen Verpflichtungen sowie aus Gewährleistungszusagen, die eine Servicekomponente enthalten.

Beschreibung der Umsatzerlöse im Automobilerstausrüstungsgeschäft

Die Art der Leistungsverpflichtungen gegenüber Kunden im Automobilerstausrüstungsgeschäft betrifft die vielfältigen und weit überwiegend kundenspezifischen Produkte der nicht fortgeführten Aktivitäten der ehemaligen Segmente Automotive und Contract Manufacturing sowie das Erstausrüstungsgeschäft der Segmente Tires und ContiTech. Rechnungen werden in der Regel monatlich erstellt und die Zahlungsziele betragen durchschnittlich 60 Tage, wobei sie sich im Wesentlichen regional bzw. nach Produktgruppen unterscheiden. Die Bezahlung erfolgt weit überwiegend durch Banküberweisungen. Es werden keine wesentlichen Rabatte vom Rechnungsbetrag gewährt; Kundenboni und sonstige Preisnachlässe fließen jedoch gemäß den Erwartungen als variable Preisbestandteile in den Transaktionspreis mit ein. Es erfolgen in der Regel keine wesentlichen Vorauszahlungen durch die Kunden. Es wird fast ausschließlich eine zeitraumbezogene Erlöserfassung mit einer outputbasierten Bewertungsmethode angewendet und die Bemessung der Umsatzerlöse erfolgt anhand der Produkte, die das Produktionswerk verlassen, da die Produktion und Lieferung der Produkte „just in time“ erfolgt. Es bestehen keine wesentlichen Verpflichtungen zur Rücknahme von Produkten, aus Kundenerstattungen oder aus ähnlichen Verpflichtungen sowie aus Gewährleistungszusagen, die eine Servicekomponente enthalten.

Beschreibung der Erlöse in weiteren Geschäftsaktivitäten

Erlöse aus weiteren Geschäftsaktivitäten sind in den Umsatzerlösen im Automobilerstausrüstungsgeschäft, die zu Teilen den nicht fortgeführten Aktivitäten zugehörig sind, sowie in den Umsatzerlösen im Industrie- und Ersatzgeschäft und in den sonstigen Erlösen enthalten. Es werden zum einen Dienstleistungen erbracht und zum anderen Projektgeschäfte durchgeführt, bei denen Entwicklungen für Kunden sowie Güter oder Dienstleistungen über einen mittleren oder längeren Zeitraum durchgeführt, erstellt bzw. erbracht werden. Für diese Erlöse bestehen keine wesentlichen Verpflichtungen zur Rücknahme von Produkten, aus Kundenerstattungen oder aus ähnlichen Verpflichtungen sowie aus Gewährleistungszusagen, die eine Servicekomponente enthalten.

Größter Bestandteil dieser Erlöse sind Erlöse aus Forschung und Entwicklung der nicht fortgeführten Aktivitäten im ehemaligen Segment Automotive, bei denen eine zeitpunktbasierte Erlöserfassung angewendet wird, entweder zum Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Entwicklung oder zum Zeitpunkt identifizierbarer Meilensteine innerhalb einer Entwicklung. Rechnungen werden in der Regel nach Fertigstellung eines Meilensteins bzw. der gesamten Entwicklung und Abnahme durch den Kunden erstellt. Die Bezahlung erfolgt überwiegend durch Banküberweisungen. Es werden keine wesentlichen Rabatte vom Rechnungsbetrag gewährt. Es erfolgen in der Regel keine wesentlichen Vorauszahlungen durch die Kunden.

Des Weiteren führen auch Dienstleistungen, die neben dem Hauptgeschäft durchgeführt werden, zu einer zeitraumbezogenen Erlös-erfassung, welche betraglich jedoch geringer ist. Es werden sowohl input- als auch outputbasierte Bewertungsmethoden angewendet und die Bemessung der Umsatzerlöse erfolgt einerseits anhand von geleisteten Stunden, Tagen oder Kosten (Input) bzw. andererseits anhand der erbrachten Dienstleistungen (Output). Rechnungen werden in der Regel mindestens monatlich erstellt und die Bezahlung erfolgt überwiegend durch Banküberweisungen. Es werden keine wesentlichen Rabatte vom Rechnungsbetrag gewährt. Es erfolgen in der Regel keine wesentlichen Vorauszahlungen durch die Kunden.

Zudem wird Projektgeschäft durchgeführt, bei dem in der Regel kundenspezifische Güter oder Dienstleistungen für Kunden über einen mittleren oder längeren Zeitraum erstellt bzw. erbracht werden. Hierbei wird ebenfalls eine zeitraumbezogene Erlöserfassung angewendet und die Bemessung der Umsatzerlöse erfolgt im Wesentlichen anhand inputbasierter Bewertungsmethoden unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten. Rechnungen werden in der Regel wie vertraglich vereinbart erstellt. Es erfolgen in der Regel Vorauszahlungen von durchschnittlich 30 % durch die Kunden vor Projektbeginn. Die Bezahlung erfolgt überwiegend durch Banküberweisungen. Es werden keine wesentlichen Rabatte vom Rechnungsbetrag gewährt.

Vertragsvermögenswerte und Vertragsverbindlichkeiten

Vertragsvermögenswerte ergeben sich im Wesentlichen im Projektgeschäft von kundenspezifischen Gütern oder Dienstleistungen für Kunden, sind aber im Continental-Konzern von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund der Leistungserbringung über einen mittleren oder längeren Zeitraum, in dem zwar bereits eine Leistungserbringung durch Continental erfolgt ist, aber noch kein unbedingter Anspruch gegen den Kunden – also eine Forderung – besteht, sind Vertragsvermögenswerte zu bilanzieren. Oftmals ist der Anspruch – oder ein Teil des Anspruchs – auf Gegenleistung an den Kunden erst nach Abschluss der Leistungserbringung unbedingt und kann dann als Forderung bilanziert und vollständig in Rechnung gestellt werden. Die zugehörigen Zahlungen erfolgen in der Regel aufgrund der tatsächlichen Rechnungsstellung. Die Bilanzierung von Forderungen und der Erhalt von Zahlungen reduzieren den Bestand der zugehörigen Vertragsvermögenswerte.

Vertragsverbindlichkeiten enthalten im Wesentlichen Vorauszahlungen von Kunden für Warenlieferungen sowie für noch zu erbringende Leistungen. Bei diesen Vorauszahlungen von Kunden für Warenlieferungen sowie für noch zu erbringende Leistungen hat der Kunde die Gegenleistung – oder einen Teil der Gegenleistung – bereits gezahlt, während Continental in der Regel noch nicht – oder nur in geringerem Maße – ihre Leistungsverpflichtung erfüllt hat. Die entsprechende Leistungserbringung von Continental an den Kunden reduziert den Bestand der zugehörigen Vertragsverbindlichkeiten.

Forschungs- und Entwicklungskosten

Die nachfolgenden Angaben für Forschungs- und Entwicklungskosten betreffen im Wesentlichen die nicht fortgeführten Aktivitäten aus den ehemaligen Segmenten Automotive und Contract Manufacturing. Die Forschungs- und Entwicklungskosten beinhalten auch die Aufwendungen für kundenspezifische Applikationen, Prototypen und Versuche. Sofern Erstattungen von Kunden für Forschungs- und Entwicklungskosten vereinbart sind, werden diese Kosten bis zum Übergang der Verfügungsmacht in den Vorräten erfasst. Bei Übergang der Verfügungsmacht werden die Erstattungsbeträge unter den sonstigen Erträgen ausgewiesen. Ferner werden die Aufwendungen um den Anteil, der auf die Anwendung von Forschungsergebnissen für die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte entfällt, reduziert, soweit dieser Anteil nach den Voraussetzungen für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte, zu aktivieren ist. Dieser Anteil wird als Vermögenswert aktiviert und ab dem Zeitpunkt der Veräußerbarkeit der entwickelten Produkte über einen Zeitraum von drei bis sieben Jahren abgeschrieben. Jedoch gelten grundsätzlich Aufwendungen für kundenspezifische Applikationen, Vorserienprototypen oder Testkosten für bereits vermarktete Produkte als nicht aktivierungsfähige Entwicklungsleistungen. Ebenfalls werden Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Ingangsetzung neuer Produktionsanläufe oder Werke entstehen, nicht aktiviert, sondern sofort ergebniswirksam erfasst.

Neue Entwicklungen für das Erstausrüstungsgeschäft werden erst vermarktbar, nachdem die Continental AG für Fahrzeugplattformen bzw. Modelle als Lieferant nominiert und anhand von Freigabestufen zugelassen ist. Diese Freigaben setzen ferner aufgrund der besonderen Anforderungen an Sicherheits- und Komforttechnologien die technische Realisierbarkeit voraus. Demnach erfolgt eine Aktivierung von Entwicklungskosten ausschließlich erst ab dem Zeitpunkt der Nominierung und mit Erreichen einer bestimmten Freigabestufe. Mit dem Erreichen der endgültigen Freigabe für die unbegrenzte Serienfertigung gilt die Entwicklung als abgeschlossen. Nur bei wenigen Entwicklungsprojekten sind die Kriterien für eine Aktivierung erfüllt.

Nominierungen von Erstausrüstern führen in aller Regel zu einer Belieferungspflicht über die gesamte Lebensdauer der jeweiligen Modelle oder Plattformen. Dabei entsprechen diese Liefervereinbarungen weder langfristigen Fertigungsaufträgen noch festen Verpflichtungen, insbesondere wegen der fehlenden Zusage der Erstausrüster für Abnahmemengen. Deshalb werden sämtliche Aufwendungen für Vorserienleistungen – mit Ausnahme der zuvor beschriebenen aktivierten Entwicklungsaufwendungen – sofort ergebniswirksam erfasst.

Produktbezogene Aufwendungen

Aufwendungen für Werbung und Absatzförderung sowie sonstige absatzbezogene Aufwendungen werden zum Zeitpunkt ihres Anfalls ergebniswirksam. Rückstellungen für mögliche Inanspruchnahmen aus Gewährleistungsverpflichtungen für bereits verkaufte Produkte werden auf der Grundlage von Erfahrungswerten sowie unter Berücksichtigung gesetzlicher und vertraglicher Fristen gebildet. Darüber hinaus werden für identifizierte Einzelfälle zusätzliche Rückstellungen angesetzt.

Finanz- und Beteiligungsergebnis

Zinsaufwendungen und Zinserträge werden zeitanteilig erfasst. Dividenden werden erfolgswirksam erfasst, wenn der Rechtsanspruch auf Zahlung der Dividende besteht, der mit der Dividende verbundene wirtschaftliche Nutzen wahrscheinlich zufließen wird und die Höhe der Dividende verlässlich bewertet werden kann.

Ergebnis pro Aktie

Das Ergebnis pro Aktie wird auf der Basis des gewogenen Durchschnitts der ausgegebenen Aktien ermittelt. Aktien werden für den Zeitraum, in dem sie sich im eigenen Bestand befinden, hiervon abgesetzt. Das verwässerte Ergebnis pro Aktie berücksichtigt zusätzlich die aufgrund von Options- oder Umtauschrechten potenziell auszugebenden Aktien. Darüber hinaus werden Aufwendungen, die aufgrund einer Wandlung oder eines Umtauschs entfallen würden, eliminiert.

Gliederung der Bilanz

Vermögenswerte und Schulden werden als langfristige Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr haben; entsprechend kürzere Restlaufzeiten führen zum Ausweis als kurzfristige Vermögenswerte bzw. Schulden. Schulden gelten generell als kurzfristig, wenn kein Recht besteht, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben. Die Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für andere Versorgungsleistungen und andere Leistungen an Arbeitnehmer sowie Ansprüche oder Verpflichtungen aus latenten Steuern werden grundsätzlich als langfristige Vermögenswerte oder Schulden ausgewiesen. Soweit Vermögenswerte und Schulden sowohl einen kurzfristigen als auch einen langfristigen Anteil aufweisen, werden diese in ihre Fristigkeitskomponenten aufgeteilt und entsprechend dem Bilanzgliederungsschema als kurzfristige und langfristige Vermögenswerte bzw. Schulden ausgewiesen.

Goodwill

Ein Goodwill entspricht dem aktivischen Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und den beizulegenden Zeitwerten der erworbenen Vermögenswerte und Schulden im Rahmen des Unternehmenserwerbs. Der Goodwill unterliegt keiner planmäßigen Abschreibung, vielmehr erfolgt mindestens einmal jährlich ein Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) zur Bestimmung eines möglichen Wertminderungsbedarfs.

Die Einzelheiten des jährlichen Impairment-Tests sind im Abschnitt Außerplanmäßige Abschreibungen in diesem Kapitel beschrieben. Wurde eine Wertminderung des Goodwill vorgenommen, darf diese auch bei Wegfall der Gründe in den Folgeperioden nicht rückgängig gemacht werden.

Immaterielle Vermögenswerte

Erworbene immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten und selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte zu ihren Herstellungskosten aktiviert, wenn die Voraussetzungen für eine Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte gemäß IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte, vorliegen. Sofern sie einer begrenzten Nutzungsdauer unterliegen, werden immaterielle Vermögenswerte linear über ihre Nutzungsdauer, in der Regel drei bis acht Jahre, abgeschrieben. Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer werden jährlich auf ihre Werthaltigkeit (Impairment-Test) überprüft.

Die Einzelheiten des jährlichen Impairment-Tests sind im Abschnitt Außerplanmäßige Abschreibungen in diesem Kapitel beschrieben.

Sachanlagen

Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger linearer Abschreibungen bewertet. Außerplanmäßige Abschreibungen erfolgen bei Vorliegen von Wertminderungen.

Die Herstellungskosten selbst erstellter Anlagen umfassen Einzelkosten sowie die zurechenbaren Material- und Fertigungsgemeinkosten einschließlich der Abschreibungen.

Teile der Fremdkapitalkosten werden unter bestimmten Voraussetzungen als Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert. Dies betrifft auch als Finanzinvestition gehaltene Immobilien.

Sobald ein Anlagegut betriebsbereit ist, können weitere Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur aktiviert werden, wenn diese zu einer Veränderung des Nutzungszwecks des Anlageguts führen oder durch die Änderung ein zusätzlicher Mehrwert des Anlageguts entsteht und die Kosten eindeutig identifizierbar sind. Alle sonstigen nachträglichen Aufwendungen werden als laufender Instandhaltungsaufwand gebucht.

Sachanlagen werden auf der niedrigsten Ebene in Komponenten aufgeteilt, sofern diese Komponenten wesentlich voneinander abweichende Nutzungsdauern haben und ein Ersatz bzw. eine Überholung dieser Komponenten während der Gesamtlebensdauer der Anlage wahrscheinlich ist. Wartungs- und Reparaturkosten werden grundsätzlich als Aufwand erfasst. Im Konzern sind keine Anlagen vorhanden, die aufgrund ihrer Nutzungsart nur in mehrjährigen Abständen gewartet werden können. Folgende Nutzungsdauern kommen zur Anwendung: bis zu 25 Jahre bei Grundstückseinrichtungen und Gebäuden, bis zu 20 Jahre bei technischen Anlagen und Maschinen und bis zu zwölf Jahre bei Betriebs- und Geschäftsausstattung.

Wenn Vermögenswerte verkauft, stillgelegt oder verschrottet werden, wird die Differenz zwischen dem Netto-Erlös und dem Netto-Buchwert der Vermögenswerte als Gewinn oder Verlust in den sonstigen Erträgen bzw. Aufwendungen erfasst.

Zuwendungen der öffentlichen Hand

Eine Erfassung von Zuwendungen der öffentlichen Hand erfolgt, sofern eine angemessene Sicherheit dafür besteht, dass die im Zusammenhang mit den Zuwendungen bestehenden Bedingungen erfüllt und die Zuwendungen gewährt werden.

Monetäre Zuwendungen der öffentlichen Hand bzw. staatliche Zuschüsse, die dem abschreibungsfähigen Anlagevermögen direkt zugeordnet werden können, werden von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der betroffenen Vermögenswerte abgezogen. Alle übrigen monetären Zuwendungen bzw. Zuschüsse werden planmäßig als Ertrag erfasst und den korrespondierenden Aufwendungen gegenübergestellt. Nicht monetäre Zuwendungen der öffentlichen Hand werden zum beizulegenden Zeitwert bilanziert.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Grundstücke und Gebäude, die zur Erzielung von Mieteinnahmen gehalten und nicht zur Leistungserbringung oder zu Verwaltungszwecken genutzt werden, werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Die Abschreibungen erfolgen linear über die zugrunde gelegten Nutzungsdauern, die denen von eigengenutzten Immobilien entsprechen.

Leasing

Ein Vertrag ist oder enthält ein Leasingverhältnis, wenn er das Recht auf Kontrolle der Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts für einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt überträgt. Ein Leasingnehmer bilanziert das Nutzungsrecht aus einem Leasinggegenstand (Right-of-use-Vermögenswert) sowie eine korrespondierende Leasingverbindlichkeit, die seine Verpflichtung zu Leasingzahlungen darstellt.

Die Leasingverbindlichkeit wird mit dem Barwert der noch nicht geleisteten Leasingzahlungen bewertet. Der Ausweis erfolgt unter den Finanzschulden. Die Abzinsung wird unter Anwendung der Grenzfremdkapitalzinssätze (incremental borrowing rates) ermittelt, da die den Leasingverhältnissen zugrunde liegenden Zinssätze regelmäßig nicht ermittelbar sind. Das vom Leasingnehmer angesetzte Nutzungsrecht wird zu Anschaffungskosten bewertet. Dieser Betrag setzt sich aus der entsprechenden Leasingverbindlichkeit und den vorausbezahlten Leasingraten unter Berücksichtigung der erhaltenen Leasingvergünstigungen zusammen. Der Ausweis erfolgt im Sachanlagevermögen. Die Abschreibung erfolgt linear. Die Leasingverbindlichkeit wird in der Folge nach der Effektivzinsmethode bewertet. Der daraus resultierende Zinsaufwand wird im Finanzergebnis erfasst.

Continental nutzt die Ausnahmevorschriften für kurzfristige Leasingverhältnisse (short-term lease) und für Leasingverhältnisse hinsichtlich unwesentlicher Vermögenswerte (low value lease).

Continental ist Leasingnehmer von Sachanlagen, insbesondere von Gebäuden.

Als Leasinggeber klassifiziert Continental Leasingverhältnisse als Operating-Leasingverhältnis (operating lease) oder Finanzierungsleasingverhältnis (finance lease). Für diese Einstufung wird geprüft, ob im Rahmen des Leasingverhältnisses im Wesentlichen alle mit dem am Eigentum des zugrunde liegenden Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden. Ist dies der Fall, handelt es sich bei dem Leasingverhältnis um ein Finanzierungsleasing, andernfalls um ein Operating-Leasingverhältnis.

Sofern Continental als ein zwischengeschalteter Leasinggeber auftritt, werden die Anteile an dem Hauptleasingverhältnis und dem Unterleasingverhältnis getrennt bilanziert. Das Unterleasingverhältnis wird dabei auf der Grundlage des Nutzungsrechts aus dem Hauptleasingverhältnis und nicht auf der Grundlage des zugrunde liegenden Vermögenswerts eingestuft. Handelt es sich bei einem Hauptleasingverhältnis um ein kurzfristiges Leasingverhältnis, für das der Konzern die Befreiungsvorschrift anwendet, so klassifiziert er das Unterleasingverhältnis als Operating-Leasingverhältnis.

Abgesehen von den von der Schaeffler Gruppe bzw. Vitesco Technologies (bis zu dem Zusammenschluss am 1. Oktober 2024) auf Basis des Rahmenvertrags erworbenen Produkten wird bei der Zuordnung der Gegenleistung zu den einzelnen Leasing- und Nicht-Leasingkomponenten IFRS 15, Erlöse aus Verträgen mit Kunden, angewendet.

Außerplanmäßige Abschreibungen

Der Konzern überprüft die Werthaltigkeit von immateriellen Vermögenswerten, Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien sowie Goodwill, sobald Hinweise auf eine mögliche Wertminderung bekannt werden (triggering event). Die Werthaltigkeit wird durch den Vergleich des Buchwerts mit dem erzielbaren Betrag beurteilt. Der erzielbare Betrag entspricht dem höheren der beiden Werte aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten und dem Barwert des zurechenbaren künftigen Cashflow durch die fortgeführte Nutzung des Vermögenswerts (Nutzungswert). Liegt der Buchwert über dem erzielbaren Betrag, ist eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe der sich ergebenden Differenz vorzunehmen. Sofern die Gründe für eine in Vorjahren vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung entfallen, werden bei den immateriellen Vermögenswerten, Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien entsprechende Zuschreibungen vorgenommen.

Der aktivierte Goodwill wird grundsätzlich jährlich zum 30. November auf der Ebene von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten hinsichtlich seiner Werthaltigkeit geprüft. Zahlungsmittelgenerierende Einheiten sind grundsätzlich Einheiten, die unterhalb der Segmente liegen und die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten darstellen, die Mittelzuflüsse erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind. Dies ist die Ebene, auf der für interne Managementzwecke gesteuert wird. Die Werthaltigkeit wird durch Gegenüberstellung des Buchwerts der zahlungsmittelgenerierenden Einheit einschließlich des zuzurechnenden Goodwill und des erzielbaren Betrags der zahlungsmittelgenerierenden Einheit bestimmt. Der erzielbare Betrag für diese Betrachtung ist grundsätzlich der auf der Basis der diskontierten Cashflows vor Zinsen und Steuern ermittelte Nutzungswert. Übersteigt der Buchwert den erzielbaren Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit, liegt in Höhe der Differenz eine erfolgswirksam zu erfassende Wertminderung vor. Entfallen die hierfür verantwortlichen Gründe in der Zukunft, wird ein außerplanmäßig abgeschriebener Goodwill nicht wieder durch Zuschreibungen berichtigt.

Der erwartete Cashflow der zahlungsmittelgenerierenden Einheit wird aus deren Langfristplanung abgeleitet, die grundsätzlich einen Zeithorizont von fünf Jahren umfasst und vom Management verabschiedet wird. Der Planung liegen dabei insbesondere Annahmen hinsichtlich makroökonomischer Entwicklungen sowie der Entwicklung von Verkaufspreisen, Rohstoffpreisen und Wechselkursen zugrunde, die auch aus externen Informationsquellen abgeleitet werden. Neben diesen aktuellen Marktprognosen werden auch Entwicklungen und Erfahrungen aus der Vergangenheit einbezogen. Für die über den Zeithorizont von fünf Jahren hinausgehende ewige Rente wird der Cashflow unter Berücksichtigung der jeweils erwarteten nachhaltigen Wachstumsrate der einzelnen zahlungsmittelgenerierenden Einheit extrapoliert.

Die wesentlichen Annahmen im Rahmen der Ermittlung des Nutzungswerts einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit sind die Free Cashflows, der Diskontierungszinssatz und dessen Parameter sowie die nachhaltige Wachstumsrate.

Der jährliche Impairment-Test wurde basierend auf dem in der Berichtsperiode vom Management verabschiedeten Bottom-up-Business-Plan für die kommenden fünf Jahre durchgeführt. Die Cashflows der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des Segments Tires wurden mit einem Zinssatz von 11,5 % (Vj. 12,4 %) diskontiert und die des Segments ContiTech mit einem Zinssatz von 12,1 % (Vj. 12,6 %). Diesem Vorsteuer- WACC liegt die Kapitalstruktur der jeweils relevanten Peergroup im Durchschnitt der letzten fünf Jahre zugrunde. Der risikofreie Zinssatz beträgt einheitlich 3,25 % (Vj. 2,50 %) und die Marktrisikoprämie einheitlich 5,5 % (Vj. 7,0 %). Die Fremdkapitalkosten entsprechen der Verzinsung von Industrial Bonds mit dem über die Peergroup abgeleiteten durchschnittlichen Rating.

Für den jährlichen Impairment-Test belief sich die Wachstumsrate im Detailplanungszeitraum im Durchschnitt für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des Segments Tires auf 3,0 % (Vj. 3,9 %) und für die des Segments ContiTech im Geschäftsjahr 2025, ohne die Veräußerungsgruppe Original Equipment Solutions (OESL), auf 6,5 % (Vj. 4,3 %). Die nachhaltige Wachstumsrate für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten der Segmente Tires und ContiTech lag bei 0,5 % (Vj. 0,5 %). Diese Wachstumsraten übersteigen nicht die langfristigen durchschnittlichen Wachstumsraten der Märkte, in denen die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten tätig sind.

Die Überprüfung der Werthaltigkeit des Goodwill im Rahmen des jährlichen Impairment-Tests für das Jahr 2025 ergab keinen Impairment-Bedarf. In der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Original Equipment des Segments Tires übersteigt der Buchwert den Nutzungswert. Aufgrund keines wesentlichen Goodwill wurde die Werthaltigkeit der einzelnen Vermögenswerte überprüft, wobei es sich bei diesen überwiegend um produktionsrelevante Maschinen und Gebäude handelt, die nicht spezifisch für die zahlungsmittelgenerierende Einheit Original Equipment genutzt werden, sondern ebenso durch die drei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten Replacement EMEA (Europa, Mittlerer Osten und Afrika), Replacement APAC (Asien und Pazifik-Region) und Replacement The Americas (Nord-, Mittel- und Südamerika). Diese Überprüfung ergab keinen Wertminderungsbedarf, da der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten der einzelnen Vermögenswerte deren jeweiligen Buchwert übersteigt. Dabei wurden beizulegende Zeitwerte u. a. auf Basis von Bewertungsgutachten in Bezug auf die Liegenschaften sowie aktuellen Marktwerten für vergleichbare Maschinen und technische Ausstattung abgeleitet.

Die Unterstellung eines um 0,5 Prozentpunkte angestiegenen Diskontierungszinssatzes würde zu keinem Goodwill Impairment führen. Ein Asset Impairment würde sich nicht ergeben. Die Reduzierung der nachhaltigen Wachstumsrate um jeweils 0,5 Prozentpunkte würde zu keinem Goodwill Impairment führen. Ein Asset Impairment würde sich nicht ergeben. Würde sich der Umsatz in der ewigen Rente um 5,0 % verringern und sich in der Folge der Free Cashflow als wesentlicher Planungsparameter reduzieren, würde dies zu keinem Goodwill Impairment führen. Ein Asset Impairment würde sich nicht ergeben.

Zur Veräußerung bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Ein langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe) ist als zur Veräußerung gehalten einzustufen und separat in der Bilanz zu zeigen, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Damit dies der Fall ist, muss der Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe) im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf derartiger Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gängig und üblich sind, sofort veräußerbar sein und eine solche Veräußerung muss höchstwahrscheinlich sein.

Ein als zur Veräußerung gehalten eingestufter langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe) ist zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten anzusetzen, wenn die Klassifizierungskriterien erfüllt sind. Die planmäßige Abschreibung von derartigen Vermögenswerten endet mit der Einstufung als zur Veräußerung gehalten. Unmittelbar vor der erstmaligen Einstufung eines Vermögenswerts (oder einer Veräußerungsgruppe) als zur Veräußerung gehalten sind die Buchwerte gemäß den einschlägigen IFRS zu bewerten.

Ein langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe) wird als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft, wenn das Unternehmen verpflichtet ist, die Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) an die Eigentümer auszuschütten. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermögenswerte in ihrem gegenwärtigen Zustand zur sofortigen Ausschüttung verfügbar sind und die Ausschüttung höchstwahrscheinlich ist. Ein langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe), der (oder die) als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft wird, ist zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Ausschüttungskosten anzusetzen.

In der Folgebewertung einer Veräußerungsgruppe sind die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden, die nicht in den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften des IFRS 5, Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche, fallen, jedoch zur Veräußerungsgruppe gehören, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird, zuerst nach den einschlägigen IFRS und anschließend mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten für die Veräußerungsgruppe neu zu bewerten.

Auch ein aufgegebener Geschäftsbereich kann nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden. Ein aufgegebener Geschäftsbereich ist ein Unternehmensbestandteil, der veräußert wurde oder als zur Veräußerung gehalten eingestuft wird und einen gesonderten wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich darstellt, Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans zur Veräußerung eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs ist oder ein Tochterunternehmen darstellt, das ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurde. Die Einstufung eines Unternehmensbestandteils als aufgegebener Geschäftsbereich ist auch im Falle der Klassifizierung als zur Ausschüttung gehalten sachgerecht, sofern die Kriterien erfüllt sind.

Finanzinstrumente

Ein Finanzinstrument gemäß IAS 32, Finanzinstrumente: Darstellung, ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

Ein Kauf oder Verkauf finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten wird im Continental-Konzern grundsätzlich zum Erfüllungstag angesetzt oder ausgebucht.

Finanzielle Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte werden zum Zeitpunkt, in dem Continental Vertragspartei des Finanzinstruments wird, in der Bilanz angesetzt. Im Zugangszeitpunkt ist eine Klassifizierung in Bewertungskategorien vorzunehmen, die die Folgebilanzierung festlegen.

Forderungen aus den im Konzern vorgenommenen Forderungsverkaufsprogrammen werden in der Bilanz als Vermögenswert angesetzt, wenn die mit den Forderungen verbundenen Risiken und Chancen, insbesondere das Bonitäts- und Ausfallrisiko, im Wesentlichen nicht übertragen werden. Die Rückzahlungsverpflichtungen daraus sind in der Regel kurzfristige Finanzschulden.

Die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, die Schuldinstrumente darstellen, basiert auf dem Geschäftsmodell, in dessen Rahmen die Vermögenswerte gehalten werden, und den Eigenschaften ihrer Cashflows. Es handelt sich bei diesen Bedingungen um kumulative Kriterien, deren Prüfreihenfolge irrelevant ist.

Es ist demnach eine Analyse des Geschäftsmodells notwendig, in dessen Rahmen der einzustufende Vermögenswert gehalten wird. Dies bezieht sich auf die Untersuchung der Art und Weise, wie finanzielle Vermögenswerte für Zwecke der Vereinnahmung von Zahlungsströmen gesteuert werden. Der Konzern gliedert Schuldinstrumente um, wenn sich das entsprechende Geschäftsmodell ändert.

IFRS 9, Finanzinstrumente, unterscheidet drei Geschäftsmodelle:

  • Halten (Hold-to-collect): Das Geschäftsmodell hat das Ziel, die finanziellen Vermögenswerte zu halten und die vertraglichen Cashflows zu erwirtschaften. Dieses Modell ist das grundsätzlich vorherrschende Geschäftsmodell im Continental-Konzern.
  • Halten und Verkauf (Hold-to-collect and Sale): Das Geschäftsmodell verfolgt das Ziel, die vertraglichen Cashflows zu vereinnahmen oder die finanziellen Vermögenswerte zu veräußern. Dieses Geschäftsmodell tritt z. B. im Rahmen von Wechselforderungen auf; es ist jedoch grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung im Continental-Konzern.
  • Andere (Other): Das Geschäftsmodell stellt eine Auffangkategorie dar. Dieses Modell tritt im Konzern im Rahmen von bilanzierten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten auf, die zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines Forderungsverkaufsprogramms mit bilanzwirksamer Ausbuchung (true sale) verkauft werden; es ist jedoch grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung im Continental-Konzern.

Neben der Prüfung des Geschäftsmodells sind die bei Zugang des Finanzinstruments geltenden vertraglichen Zahlungsmerkmale zu beurteilen (sogenanntes SPPI-Kriterium solely payments of principal and interest). Das SPPI-Kriterium gilt als erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts zu festgelegten Zeitpunkten zu Cashflows führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Vertragliche Zahlungen, die ausschließlich Tilgungen und Zinsen auf das ausstehende Kapital repräsentieren, sind gleichzusetzen mit einem Standardkreditvertrag (basic lending arrangement).

Auf Basis der vorgenannten Bedingungen werden für finanzielle Vermögenswerte, die Schuldinstrumente darstellen, die folgenden Bewertungskategorien unterschieden:

  • Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (At cost): Der finanzielle Vermögenswert, der ein Schuldinstrument darstellt, wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Cashflows zu halten. Ferner können die vertraglichen Cashflows als Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag charakterisiert werden. Zinserträge werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode im Finanzergebnis ausgewiesen. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung werden zusammen mit Fremdwährungsgewinnen und -verlusten erfolgswirksam unter sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen oder im Finanzergebnis erfasst. Wertminderungsaufwendungen werden ebenfalls gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
  • Zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis bewertet, mit Reklassifizierung (FVOCIwR): Der finanzielle Vermögenswert, der ein Schuldinstrument darstellt, wird im Rahmen des Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung sowohl in der Vereinnahmung vertraglicher Cashflows als auch der Veräußerung finanzieller Vermögenswerte liegt. Ferner können die vertraglichen Cashflows als Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag charakterisiert werden. Veränderungen des Buchwerts werden im sonstigen Ergebnis ausgewiesen. Erträge oder Aufwendungen aus Wertminderungen, Zinserträge sowie Fremdwährungsgewinne und -verluste werden erfolgswirksam erfasst. Der im sonstigen Ergebnis angesetzte kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Eigenkapital wird mit Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert. Zinserträge werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode im Finanzergebnis ausgewiesen. Fremdwährungsgewinne und -verluste werden in den sonstigen Erträgen und Aufwendungen erfasst.
  • Zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet (FVPL): Der finanzielle Vermögens-wert, der ein Schuldinstrument darstellt, ist weder zu fortgeführten Anschaffungskosten (At cost) noch zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (FVOCIwR) zu bewerten, da entweder das SPPI-Kriterium nicht erfüllt wurde oder das Geschäftsmodell „Andere“ (Other) einschlägig ist. Eine Klassifizierung in die Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bewertet (FVPL)“ kann auch durch Anwendung der Fair-Value-Option bei eigentlich als zu fortgeführten Anschaffungskosten (At cost) bzw. zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (FVOCIwR) einzustufenden Schuldinstrumenten sachgerecht sein. Eine Anwendung der Fair-Value-Option bei Schuldinstrumenten ist gegenwärtig im Continental-Konzern jedoch nicht vorgesehen. Erträge oder Aufwendungen aus einem erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

Beteiligungen, die in den Anwendungsbereich des IFRS 9, Finanzinstrumente, fallen und die Definition von Eigenkapital erfüllen, sind generell zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Für Eigenkapitalinstrumente, die weder zu Handelszwecken gehalten noch eine vom Erwerber bilanzierte bedingte Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3, Unternehmenszusammenschlüsse, darstellen, entscheidet der Continental-Konzern im Zugangszeitpunkt je (Eigenkapital-)Instrument über die Ausübung des Wahlrechts, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis zu erfassen (Fair-Value-OCI-Option). Der im sonstigen Ergebnis kumulierte Gewinn oder Verlust wird nicht mit Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert. Hieraus ergibt sich die Bewertungskategorie zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis ohne Reklassifizierung (FVOCIwoR). Eine Ausnahme bilden hierbei Dividenden, die weiterhin mit Entstehen des Rechtsanspruchs grundsätzlich ergebniswirksam erfasst werden, insoweit es sich nicht um eine teilweise Rückgewähr von Anschaffungskosten handelt. Dividenden werden im übrigen Beteiligungsergebnis erfasst.

Eigenkapitalinstrumente, die zu Handelszwecken gehalten werden oder für die die Fair-Value-OCI-Option nicht genutzt wird, werden ausnahmslos zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (FVPL) bilanziert.

Bei der erstmaligen Erfassung bewertet der Konzern einen finanziellen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich der direkt dem Erwerb zuzurechnenden Transaktionskosten. Ausnahmen bilden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte. Für diese werden zugehörige Transaktionskosten als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Wertminderungen werden unter Anwendung des Modells der erwarteten Kreditverluste (expected loss model) berücksichtigt. Das Wertminderungsmodell ist auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (FVOCI) bewertet werden (mit Ausnahme von Eigenkapitalinstrumenten), auf vertragliche Vermögenswerte, die sich aus IFRS 15, Erlöse aus Verträgen mit Kunden, ergeben, auf Leasingforderungen, auf unwiderrufliche Kreditzusagen und auf Garantievereinbarungen.

Die Wertberichtigungen werden entweder auf der Grundlage der erwarteten Zwölf-Monats-Kreditverluste oder auf der Grundlage der erwarteten Kreditverluste über die Gesamtlaufzeit des Vermögenswerts bewertet (im Folgenden: lebenslange Kreditverluste). Unter Zwölf-Monats-Kreditverlusten werden die erwarteten Kreditverluste innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag verstanden. Bei lebenslangen Kreditverlusten handelt es sich um die erwarteten Kreditverluste während der Gesamtlaufzeit eines Finanzinstruments.

Die Bewertung nach dem Konzept der erwarteten lebenslangen Kreditverluste ist anzuwenden, wenn das Kreditrisiko eines finanziellen Vermögenswerts am Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz signifikant gestiegen ist; ansonsten ist die Bewertung nach dem Konzept der Zwölf-Monats-Kreditverluste anzuwenden. Das Kreditrisiko eines finanziellen Vermögenswerts ist bei einer Überfälligkeit von mehr als 30 Tagen am Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz signifikant gestiegen.

Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Vertragsvermögenswerten mit bzw. ohne wesentliche Finanzierungskomponente sowie Leasingforderungen und kurzfristigen Forderungen gegenüber nahestehenden Unternehmen wird ausschließlich das Konzept der erwarteten lebenslangen Kreditverluste angewendet. Die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste sind ab der erstmaligen Erfassung der Forderung in diesem Ansatz abzubilden.

Ein Ausfall eines finanziellen Vermögenswerts oder ein finanzieller Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Insolvenz oder ein ähnliches Ereignis, das auf wesentliche finanzielle Schwierigkeiten und einen wahrscheinlichen Ausfall des Kontrahenten hindeutet
  • wahrscheinlicher Forderungsverzicht
  • Vertragsbruch, der dazu führt, dass mit einer höheren Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass eine oder mehrere Forderungen nicht einbringbar sind
  • andere Gründe nach Beurteilung des Kreditmanagements, die zu der Annahme führen, dass mit einer höheren Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Forderung nicht einbringbar ist

Bei nachgewiesener Uneinbringlichkeit wird eine Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts vorgenommen. Bei Bonitätsverbesserung erfolgt eine Wertaufholung.

Der Konzern überprüft regelmäßig das Modell der erwarteten Kreditverluste gemäß IFRS 9, Finanzinstrumente, um mögliche Auswirkungen auf das Modell zu identifizieren und ggf. notwendige Anpassungen vorzunehmen. Ergebnisse zur durchgeführten Überprüfung und potenzielle Anpassungen zum Stichtag werden im Abschnitt Ausfallrisiken beschrieben.

Finanzielle Verbindlichkeiten

Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Zeitpunkt, in dem Continental Vertragspartei des Finanzinstruments wird, in der Bilanz angesetzt.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet (At cost). Eine Einstufung als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“ (At fair value through profit and loss) erfolgt für diejenigen Instrumente, die zu Handelszwecken gehalten werden. Für finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, kann die Fair-Value-Option ausgeübt werden. Bei Ausübung der Fair-Value-Option werden Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des Kreditrisikos der Verbindlichkeit zurückzuführen sind, im sonstigen Ergebnis erfasst. Die Fair-Value-Option wird im Konzern gegenwärtig nicht ausgeübt. Im Konzernabschluss der Continental AG sind sämtliche originären finanziellen Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Hierbei werden in der Regel neben den Anschaffungskosten Rückzahlungen, Emissionskosten und die Amortisation eines Agios oder Disagios berücksichtigt. Die finanziellen Verpflichtungen mit fixen bzw. bestimmbaren Zahlungen, die keinen Finanzschulden oder derivativen finanziellen Verbindlichkeiten entsprechen und nicht an einem Markt notiert sind, werden in der Bilanz unter den sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten entsprechend ihrer Fristigkeit ausgewiesen.

Bezüglich der Angaben nach IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben, erfolgt eine Klassenbildung entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Posten bzw. der nach IFRS 9, Finanzinstrumente, genutzten Bewertungskategorie.

Derivative Finanzinstrumente und Hedge Accounting

Derivative Finanzinstrumente werden grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (FVPL) bilanziert. Der beizulegende Zeitwert entspricht im Allgemeinen dem Markt- oder Börsenwert. Existiert kein aktiver Markt, wird der beizulegende Zeitwert mittels finanzmathematischer Methoden bestimmt.

Die beizulegenden Zeitwerte von Devisentermingeschäften werden ermittelt, indem mittels Terminkursen zukünftige Zahlungsflüsse in eine der beiden Währungen umgerechnet, saldiert, mit risikolosen Zinssätzen diskontiert und anschließend ggf. mit aktuellen Kassakursen in die funktionale Währung der jeweiligen Konzerngesellschaft umgerechnet werden (Par-Methode).

Zur Bewertung von Optionen werden anerkannte Optionspreismodelle verwendet.

Zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Zinsswaps und Zins-Währungsswaps werden die zukünftigen Zahlungsströme mit den Zinssätzen für die entsprechenden Fälligkeiten diskontiert. Dabei werden als kurzfristige Zinssätze vorwiegend Depositsätze, risikofreie Zinssätze bzw. IBOR-Sätze verwendet, während für die langfristigen Zinssätze auf die Swapsätze in der jeweiligen Währung zurückgegriffen wird. Bei der Prognose zukünftiger Zahlungsströme werden grundsätzlich Zinskurven mit entsprechendem Zahlungstenor und bei der Diskontierung Währungsbasis- sowie ggf. Tenorbasisspreads berücksichtigt.

Bei der Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten werden die Bonitätsspreads grundsätzlich berücksichtigt.

Derivative Finanzinstrumente werden zum Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf des Vermögenswerts eingegangen wurde, angesetzt.

Eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (hedge accounting) erfolgt derzeit nicht.

Der aus Absicherungen von Fremdwährungsrisiken aus Netto-Investitionen in ausländische Geschäftsbetriebe (Hedge einer Netto-Investition) verbleibende Betrag aus dem effektiven Teil der Wert-änderung der Sicherungsgeschäfte wird unverändert gemeinsam mit dem Effekt aus der Währungsumrechnung der Netto-Investition ergebnisneutral im Unterschiedsbetrag aus Währungsumrechnung im Eigenkapital gezeigt. Erst bei einer Veräußerung oder Liquidation des ausländischen Geschäftsbetriebs wird der kumulierte Währungseffekt in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert.

Eingebettete derivative Finanzinstrumente

Ein eingebettetes Derivat gilt neben einem nicht derivativen Basisvertrag als Bestandteil eines hybriden Vertrags. Ein Teil der Zahlungsströme des hybriden Vertrags unterliegt folglich ähnlichen Schwankungen wie ein eigenständiges Derivat.

Nicht derivative Basisverträge, mit Ausnahme von finanziellen Vermögenswerten, werden im Konzern regelmäßig auf eingebettete derivative Finanzinstrumente untersucht.

Fällt der Basisvertrag nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 9 oder ist der Basisvertrag eine finanzielle Verbindlichkeit, so sind eingebettete derivative Finanzinstrumente vom Basisvertrag zu trennen, wenn die Beurteilung ergibt, dass die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten derivativen Finanzinstruments nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind, ein eigenständiges Instrument mit gleichen Vertragsbedingungen der Definition eines Derivats entspräche und wenn Continental nicht die Möglichkeit ausübt, das strukturierte Finanzinstrument insgesamt ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Sofern eine Trennung sachgerecht ist, wird der Basisvertrag entsprechend den einschlägigen IFRS-Vorschriften bilanziert. Das eingebettete Derivat wird erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert (FVPL).

Vorräte

Vorräte werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zu niedrigeren Netto-Veräußerungswerten angesetzt. Die Anschaffungskosten werden grundsätzlich nach der Durchschnittsmethode ermittelt. Die Herstellungskosten umfassen direkt zurechenbare Kosten und produktionsbezogene Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Abschreibungen. Bestandsrisiken aufgrund von eingeschränkter Verwertbarkeit oder erheblicher Lagerdauer werden durch entsprechende Wertberichtigungen berücksichtigt.

Sonstige Vermögenswerte

Die Bilanzierung der sonstigen Vermögenswerte erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten. Erforderliche Wertberichtigungen, die sich nach dem wahrscheinlichen Ausfallrisiko bemessen, werden berücksichtigt.

Bilanzierung von Ertragsteuern

Ertragsteuern werden gemäß IAS 12, Ertragsteuern, nach dem Konzept der bilanzorientierten Verbindlichkeitsmethode bilanziert. Als Ertragsteuern werden die steuerlichen Aufwendungen und Erstattungen erfasst, die vom Einkommen und Ertrag abhängig sind. Säumniszuschläge und Zinsen aus nachträglich veranlagten Steuern werden grundsätzlich nicht im Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, sondern als Zinserträge und -aufwendungen erfasst.

Laufende Steuern werden für die geschuldeten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zum Zeitpunkt ihrer Verursachung erfasst. Ihre Ermittlung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen lokalen Steuergesetze und der einschlägigen Rechtsprechung. Die Komplexität dieser Regelungen sowie eine damit möglicherweise einhergehende unterschiedliche Interpretation durch Steuerpflichtige einerseits und lokale Finanzbehörden andererseits können zu Unsicherheiten hinsichtlich der Behandlung einzelner Sachverhalte führen. Die Bewertung dieser unsicheren Steuerpositionen erfolgt gemäß IFRIC 23 zum wahrscheinlichsten Wert. Die Bestimmung von Preisen für konzerninterne, grenzüberschreitende Transaktionen ist mangels eines in der Regel nicht uneingeschränkt möglichen Marktvergleichs äußerst komplex und damit mit Unsicherheiten behaftet. Im Continental-Konzern erfolgt die Preisbestimmung daher regelmäßig auf Basis des international anerkannten Fremdvergleichs unter Berücksichtigung der seitens des Gesetzgebers und der OECD vorgegebenen Verrechnungspreismethoden. Sofern eine Mehrzahl von steuerlichen Unsicherheiten vorliegt sowie eine Wechselwirkung zwischen ihnen und sicheren steuerlichen Größen besteht, erfolgt, abhängig von der Art der Realisierung des Risikos, die Darstellung im Abschluss einzeln oder in einer Gruppe zusammengefasst.

Die latenten Steuern umfassen zu erwartende Steuerzahlungen oder -erstattungen aus temporären Bewertungsunterschieden zwischen der Konzernbilanz und den Steuerbilanzen sowie aus der Nutzung von Verlustvorträgen. Aktivierter Goodwill, der nicht gleichzeitig steuerlich abzugsfähig ist, führt nicht zu latenten Steuern. Die aktiven und passiven latenten Steuern werden mit den zukünftig gültigen Steuersätzen bewertet, wobei Steuersatzänderungen grundsätzlich erst zum Zeitpunkt des effektiven Inkrafttretens (substantially enacted) der Gesetzesänderung berücksichtigt werden. Soweit die Realisierbarkeit von aktiven latenten Steuern in Zukunft nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, erfolgt kein Ansatz.

In einer länderbezogenen Betrachtung wird analysiert, inwieweit wahrscheinlich eintretende steuerliche Risikopositionen mit Verlusten oder Verlustvorträgen in den einzelnen Ländern bzw. Steuergruppen verrechnet werden können oder müssen. Sofern in den Ländern bzw. Steuergruppen eine Verrechnungsnotwendigkeit besteht, werden die wahrscheinlichen steuerlichen Risikopositionen mit deren Verlusten und Verlustvorträgen verrechnet. Der Ausweis der latenten Steuern auf Verlustvorträge beinhaltet folglich für die betroffenen Konzerneinheiten eine Risikoadjustierung.

Ertragsteuerforderungen und -verbindlichkeiten werden als kurzfristige Posten ausgewiesen, da sie sofort fällig sind und diese Fälligkeit regelmäßig nicht aufgeschoben werden kann.

Der Continental-Konzern fällt in den Anwendungsbereich der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung, der sogenannten Mustervorschriften zur Säule 2 (Pillar Two – Model Rules), der OECD, die in deutsches Recht (Mindeststeuergesetz – MinStG) überführt wurden. Zusätzlich wurden in Ländern, in denen der Konzern tätig ist, Be-stimmungen zur Erhebung einer lokalen Mindeststeuer in diesem Zusammenhang eingeführt.

Der Konzern macht von der Ausnahmeregelung der Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit Pillar-Two-Ertragsteuern Gebrauch, die Gegenstand der im Mai 2023 veröffentlichten Änderungen an IAS 12 ist.

Die Mindeststeuer wird auf Ebene der INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG, Herzogenaurach, Deutschland, als Konzernmutter des IHO-Gesamtkonzerns als Obergesellschaft (sogenannte ultimateparent entity) und Gruppenträger erhoben. Im Rahmen der Vorgaben der Mindestbesteuerungsregelungen fungiert die Continental AG als Konzernmutter des Continental-Konzerns (sogenannte partially owned parent entity). Die Continental AG wird in den Konzernabschluss der INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG, Herzogenaurach, Deutschland, einbezogen und aus diesem Grund gemeinsam mit den anderen Gesellschaften des IHO-Gesamtkonzerns bei der Ermittlung der Mindeststeuer veranlagt. Continental ist nach § 3 Abs. 6 MinStG verpflichtet, den auf sie entfallenden Anteil an der Mindeststeuer an die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG, Herzogenaurach, Deutschland, auszugleichen. Aufgrund anerkannter nationaler Ergänzungssteuern kann es dazu kommen, dass die Zahllast für die Mindeststeuer in anderen Konzerngesellschaften als der Continental AG anfällt.

Die globalen Mindestbesteuerungsregeln sehen vor, dass pro Land die Differenz zwischen der effektiven Steuerquote gemäß Mindestbesteuerungsregeln und 15 % Mindeststeuersatz – bezogen auf den bereinigten Mindeststeuergewinn – als Mindeststeuer durch die Ultimate Parent Entity, d. h. die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG, Herzogenaurach, Deutschland, entrichtet wird. In einem Übergangszeitraum für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 darf über die Inanspruchnahme von sogenannten Safe-Harbour-Regelungen, die an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft sind, auf die genaue Berechnung der Mindeststeuer verzichtet werden, da die Mindeststeuer in diesen Fällen mit null angesetzt wird.

Leistungen an Arbeitnehmer

Die betriebliche Altersversorgung im Konzern ist auf der Basis sowohl von leistungs- als auch von beitragsorientierten Zusagen geregelt.

Die Pensionsrückstellungen für die leistungsorientierten Zusagen werden gemäß IAS 19, Leistungen an Arbeitnehmer (überarbeitet 2011), auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (projected unit credit method) unter Berücksichtigung von Gehalts- und Rententrends sowie der Fluktuation berechnet. Der hierbei verwendete Diskontierungssatz richtet sich nach den Verhältnissen für langfristige Anleihen am jeweiligen Kapitalmarkt. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden im Eigenkapital in den erfolgsneutralen Rücklagen erfasst. Aufwendungen aus der Aufzinsung von Pensionsverpflichtungen sowie Erträge aus den Pensionsfonds werden saldiert im Finanzergebnis ausgewiesen.

Analog werden die Zinseffekte anderer langfristig fälliger Leistungen an Arbeitnehmer im Finanzergebnis ausgewiesen. Mehrere Konzerngesellschaften führen Pensionsfonds zur Deckung der Verpflichtungen. Als Planvermögen gelten zudem sämtliche Vermögenswerte und Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die ausschließlich für Zahlungen an Pensionsberechtigte und nicht zur Deckung von Ansprüchen anderer Gläubiger verwendet werden können. Pensionsverpflichtungen und Planvermögen werden in der Bilanz saldiert dargestellt.

Die insbesondere in den USA und Kanada bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung von Krankheitskosten an Mitarbeiter nach deren Pensionierung werden wegen ihres Versorgungscharakters den Leistungen an Arbeitnehmer zugeordnet.

Für beitragsorientierte Zusagen zahlt das Unternehmen vertraglich festgelegte Beträge, die bis zum Renteneintritt des betroffenen Mitarbeiters bei unabhängigen externen Vermögensverwaltern hinterlegt werden. Die Beiträge sind zum Teil davon abhängig, inwieweit der Mitarbeiter eigene Beiträge leistet. Das Unternehmen übernimmt keine Garantie für die Entwicklung des Vermögenswerts bis zum Renteneintritt oder darüber hinaus. Folglich sind alle Ansprüche durch die im Jahr geleisteten Beiträge abgegolten.

Rückstellungen für sonstige Risiken

Rückstellungen werden bilanziert, wenn eine rechtliche oder faktische Verpflichtung gegenüber Dritten entstanden ist, die wahrscheinlich zu einem künftigen Mittelabfluss führt und deren Höhe sich zuverlässig ermitteln oder einschätzen lässt. Die Bewertung der Rückstellungen zum Bilanzstichtag erfolgt mit dem Wert, zu dem die Verpflichtungen wahrscheinlich erfüllt bzw. auf Dritte übertragen werden könnten. Langfristige Rückstellungen, z. B. für Prozess- oder Umweltrisiken, werden auf ihren Barwert diskontiert. Der entsprechend entstehende Zinsaufwand bei Aufzinsung der Rückstellungen wird inklusive eines Zinsänderungseffekts im Finanzergebnis ausgewiesen.

Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten

Kurzfristige nichtfinanzielle Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Langfristige nichtfinanzielle Verbindlichkeiten werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert.

Anteilsbasierte Vergütungen

Die Bewertung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich erfolgt zum beizulegenden Zeitwert unter Verwendung einer Monte-Carlo-Simulation. Die Verbindlichkeiten werden bis zum Ablauf der Haltefrist in den Leistungen an Arbeitnehmer passiviert. Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente werden zum beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente bewertet.

Schätzungen

Zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erstellung des Konzernabschlusses müssen vom Management Schätzungen vorgenommen und Annahmen getroffen werden, die die Höhe und den Ausweis der bilanzierten Vermögenswerte und Schulden, Erträge und Aufwendungen sowie die Angaben im Anhang während der Berichtsperiode beeinflussen.

Die wesentlichen Annahmen und Schätzungen im Berichtszeitraum betreffen:

  • die Bestimmung von Nutzungsdauern für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen,
  • die Werthaltigkeit des Goodwill und des Anlagevermögens, besonders die dafür verwendeten Cashflow-Prognosen und Diskontierungszinssätze (Bestimmung des erzielbaren Betrags),
  • die Identifikation von Wertminderungs- oder Wertaufholungsbedarf bei immateriellen Vermögenswerten,
  • die Identifikation von Wertminderungs- oder Wertaufholungsbedarf bei Vorräten,
  • die Identifikation von immateriellen Vermögenswerten und deren Bewertung im Rahmen von Unternehmenserwerben,
  • die Einschätzung der Einbringlichkeit von Forderungen und sonstigen finanziellen Vermögenswerten (Wertminderungshöhe),
  • die Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,
  • den Ansatz und die Bewertung von Ertragsteuerverbindlichkeiten und latenten Steuern auf temporäre Differenzen sowie den Ansatz von aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge,
  • die Einschätzungen zur technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit bei der Aktivierung von Entwicklungskosten,
  • den Ansatz und die Bewertung von Leasingverhältnissen,
  • die Bewertung von Erlösminderungen und Rückerstattungsverbindlichkeiten im Rahmen der Erlösrealisierung,
  • die finanzmathematischen Einflussgrößen auf anteilsbasierte Vergütungen,
  • die Bilanzierung und Bewertung von Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen, insbesondere die versicherungsmathematischen Parameter für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zur Ermittlung des Anwartschaftsbarwerts,
  • den Zeitpunkt der Klassifizierung von Vermögenswerten und Schulden als zur Veräußerung gehalten,
  • den Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten, hier v. a. in Bezug auf die Parameter zur Bemessung der Restrukturierungsrückstellungen, sowie die Eintrittswahrscheinlichkeiten und die Höhe von Gewährleistungs-, Prozess- und Umweltrisiken.

Den Annahmen und Schätzungen liegen Prämissen zugrunde, die auf dem jeweils aktuell verfügbaren Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzernabschlusses beruhen. Die Prämissen werden regelmäßig überwacht und, falls erforderlich, den tatsächlichen Entwicklungen angepasst.

Auswirkungen nachhaltigkeitsbezogener und insbesondere klimabezogener Sachverhalte auf die Rechnungslegung im Berichtszeitraum

Nachhaltigkeitsbezogene und insbesondere klimabezogene Sachverhalte werden grundsätzlich, sofern relevant und wesentlich, in Schätzungen und Ermessensentscheidungen bei der Erstellung des Konzernabschlusses und der Langfristplanung einbezogen.

Auswirkungen sind dabei in verschiedenen Bereichen möglich. Nachhaltigkeitsbezogene und insbesondere klimabezogene Aspekte können beispielsweise auf die Werthaltigkeit von nichtfinanziellen Vermögenswerten und Vorräten, auf die Nutzungsdauer und Restbuchwerte von Vermögenswerten, auf die erwarteten Kreditverluste bei Finanzinstrumenten, auf die Inputfaktoren und Annahmen zur Bemessung des Nutzungswerts und des beizulegenden Zeitwerts (z. B. Diskontierungszinssätze, Zeitpunkt und Höhe prognostizierter Cashflows), auf die latenten Steueransprüche, auf die rechtlichen und faktischen Verpflichtungen (Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten), auf das Finanzrisikomanagement (Marktrisiko, Liquiditätsrisiko sowie Ausfallrisiko und Risikokonzentration), auf die Bilanzierung der Beteiligung an Emissionshandelssystemen sowie auf die Bilanzierung von Energieliefervereinbarungen wirken.

Auch in der Vergütungsstruktur des Managements sind nachhaltigkeitsbezogene Aspekte berücksichtigt. Zur entsprechenden Ausgestaltung verweisen wir auf den Vergütungsbericht.

Wie in den Vorjahren konnten keine wesentlichen Einflüsse nachhaltigkeitsbezogener und insbesondere klimabezogener Risikofaktoren auf die Berichterstattung identifiziert werden. Herauszustellende wesentliche Effekte auf Einzelsachverhalte gab es im Berichtszeitraum ebenfalls nicht.

Auswirkungen des makroökonomischen Umfelds auf die Rechnungslegung im Berichtszeitraum

Auch während des Berichtszeitraums wurden fortlaufend auf Basis der zur Verfügung stehenden Informationen die Auswirkungen des gegenwärtigen makroökonomischen Umfelds auf die Rechnungslegung des Continental Konzerns überprüft. Die Analyse der Auswirkungen des makroökonomischen Umfelds auf die Rechnungslegung des Continental Konzerns umfasste hier insbesondere die Überprüfung der Werthaltigkeit von nicht finanziellen Vermögenswerten, die Überprüfung der versicherungsmathematischen Annahmen im Rahmen der Bewertung von Leistungen an Arbeitnehmer und die Überprüfung der Bewertung von Finanzinstrumenten und Erlösen aus Verträgen mit Kunden. Im Berichtszeitraum und auch zum Stichtag führte diese Überprüfung nicht zu wesentlichen Auswirkungen auf die Berichterstattung des Konzerns.

Auswirkungen der geopolitischen Lage auf die Rechnungslegung im Berichtszeitraum

Continental überprüft fortlaufend auf Basis der im Berichtszeitraum zur Verfügung stehenden Informationen die Auswirkungen des anhaltenden Kriegs in der Ukraine, der Konflikte im Nahen Osten, des Konflikts zwischen China und Taiwan, der Situation in Lateinamerika, der Entwicklung der US-Zollpolitik und allgemein der weiteren unklaren Entwicklung der geopolitischen Lage in der Berichtsperiode sowie die damit verursachten Störungen in der Produktion, den Lieferketten und der Nachfrage auf die Rechnungslegung des Continental-Konzerns. Im Berichtszeitraum und auch zum Stichtag führte diese Überprüfung nicht zu wesentlichen Auswirkungen auf die Berichterstattung des Konzerns.

Im Hinblick auf die weiteren Entwicklungen der geopolitischen Lage, der nachhaltigkeitsbezogenen und insbesondere klimabezogenen Sachverhalte sowie des makroökonomischen Umfelds überprüft der Continental Konzern weiterhin kontinuierlich mögliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung.

Konzern-Kapitalflussrechnung

Die Kapitalflussrechnung zeigt die Herkunft und Verwendung von Geldströmen. Dabei umfassen die Zahlungsmittelbestände sämtliche Barmittel und Sichteinlagen. Als Zahlungsmitteläquivalente gelten kurzfristige äußerst liquide Finanzinvestitionen, die jederzeit in bestimmte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen.

Unter den Beschränkungen, welche die Verfügbarkeit von Kapital beeinträchtigen können, sind auch sämtliche bestehenden Beschränkungen der flüssigen Mittel zu verstehen. Im Continental-Konzern sind flüssige Mittel beschränkt hinsichtlich verpfändeter Beträge sowie Guthaben in Ländern mit devisenrechtlichen Beschränkungen oder anderweitig erschwertem Zugang zu Liquidität. Steuern, die auf den Transfer von Geldvermögen von einem Land in ein anderes zu entrichten sind, werden im Regelfall nicht als eine Beschränkung der flüssigen Mittel verstanden.

Finanzinvestitionen gehören nur dann zu den Zahlungsmitteläquivalenten, wenn sie eine originäre Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten besitzen.