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Geschäftsbericht 2023

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Geschäftsbericht 2023

Angaben nach EU-Taxonomie-Verordnung (EU-Tax-VO)

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Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem zur Bestimmung nachhaltiger Geschäftstätigkeiten in der Realwirtschaft. Bei den folgenden Angaben handelt es sich um die Pflichtangaben des Continental-Konzerns nach Art. 8 EU-Tax-VO 2020/852.

Spezielle Hinweise zur Umsetzung der Offenlegungsvorschriften nach EU-Tax-VO

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen der Realwirtschaft Angaben zur Taxonomiefähigkeit und -konformität hinsichtlich der beiden Klimaziele des sogenannten Klimarechtsakts nach EU-Tax-VO 2021/2139 machen. Im Juni 2023 wurde mit der EU-Tax-VO 2023/2486 der sogenannte Umweltrechtsakt veröffentlicht, der die Tätigkeiten und die technischen Bewertungskriterien für die vier restlichen Umweltziele beinhaltet. Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie betreffen:

  • Beitrag zum Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Durch den delegierten Rechtsakt EU-Tax-VO 2023/2485 zur Änderung des Klimarechtsakts, der zeitgleich mit dem Umweltrechtsakt veröffentlicht wurde, wurde der Klimarechtsakt angepasst. Neben Anpassungen in Bezug auf bestehende Tätigkeiten zu den beiden Klimazielen wurden neue Wirtschaftstätigkeiten mit Bezug zu den beiden Klimazielen aufgenommen. Dies betrifft u. a. die beiden Wirtschaftstätigkeiten der Kategorie 3.18 („Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten“) und der Kategorie 3.19 („Herstellung von Schienenfahrzeugkomponenten“). Darüber hinaus hat die EU-Kommission –im Erwägungsgrund 10 der delegierten Verordnung 2023/2485 (zur Änderung der delegierten Verordnung 2021/2139) explizit klargestellt, dass es sich bei der Tätigkeit der Reifenherstellung aufgrund ihres Potentials zur Minderung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor um eine taxonomiefähige Tätigkeit handelt, die aktuell der Kategorie 3.6 („Herstellung anderer CO2-armer Technologien“) zuzuordnen ist.

Obwohl mit der Anpassung des Klimarechtsakts einige bestehende Unklarheiten in der Auslegung der Regulatorik bezüglich der Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftstätigkeiten von Continental verringert wurden, ist die Berichterstattung nach EU-Tax-VO für Continental weiterhin mit Unsicherheiten verbunden. Dies ist v. a. darauf zurückzuführen, dass auch weiterhin unklare und auslegungsbedürftige Formulierungen in den Regulierungen und Erklärungen bezüglich der Ermittlung der Taxonomiefähigkeit und insbesondere der Taxonomiekonformität sowie der Berechnungen der Kernleistungsindikatoren Umsatz, Investitionen und Betriebsausgaben im Hinblick auf die für Continental relevanten Wirtschaftstätigkeiten bestehen.

Zudem besteht die Regulierung aus verschiedenen Verordnungen, delegierten Rechtsakten sowie offiziellen Antworten auf häufig gestellte Fragen, deren Zusammenwirken aus Sicht von Continental ebenfalls mit Unsicherheiten verbunden ist. Auch wegen der kurzen Umsetzungsfrist, der im Jahr 2023 publizierten delegierten Rechtsakte, konnten bislang viele für die Umsetzung relevante Auslegungsfragen nicht abschließend geklärt werden. Bei der Auslegung der Regulierung berücksichtigen wir zudem Bewertungen von Industrieverbänden der Zuliefer- und Automobilindustrie, die Berichtspraxis von europäischen Zulieferern für das Jahr 2022 sowie informelle Einschätzungen verschiedener Experten.

Taxonomiefähige Geschäftsaktivitäten

Im Rahmen unserer Nachhaltigkeitsambition streben wir Klimaneutralität sowie emissionsfreie Mobilität und Industrie bis spätestens 2050 (vgl. auch Abschnitte Klimaneutralität sowie Emissionsfreie Mobilität und Industrien in dieser zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung) und damit den Ausbau von sauberer und klimaneutraler Mobilität an. Hierzu haben wir als Bestandteil unserer Nachhaltigkeits-Scorecard Leistungsindikatoren auf Konzernebene eingeführt, um den kontinuierlichen Fortschritt zu überwachen. Im Vorjahr haben wir aus dieser Scorecard das zuordenbare Geschäft mit emissionsfreier Mobilität und Industrie als denjenigen Indikator eingestuft, der alle für Continental als taxonomiefähig in Bezug auf das Umweltziel Klimaschutz gemäß EU-Tax-VO auszuweisenden Geschäftstätigkeiten umfasst. Dieser setzte sich zusammen aus dem zuordenbaren Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen und dem zuordenbaren kohlenstoffarmen Geschäft über das Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen hinaus. Dieses Geschäft wurde im Vorjahr in die Kategorie 3.6 („Herstellung anderer CO2-armer Technologien“) der delegierten Verordnung für Klimaschutz (EU 2021/2139, Anhang I) eingeordnet, da bislang keine allgemeine Regelung oder spezifische Tätigkeiten für vorgelagerte Wirtschaftstätigkeiten vorgesehen waren. Die Einführung der Kategorien 3.18 („Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten“) und 3.19 („Herstellung von Schienenfahrzeugkomponenten“) sowie ein geänderter Ansatz in Bezug auf die Tätigkeit der Reifenherstellung führten im Berichtsjahr zu einer im Vergleich zum Vorjahr veränderten Einordnung verschiedener Geschäftstätigkeiten von Continental sowie einer in Summe deutlichen Ausweitung der als taxonomiefähig ausgewiesenen Umsatzerlöse, Investitionen und Betriebsausgaben.

Im Berichtsjahr ordnen wir alle Geschäftstätigkeiten zur Herstellung von Automobil- und Mobilitätssystemen und -komponenten für Straßenfahrzeuge mit Ausnahme von Reifen, auch über die Komponenten für Fahrzeuge ohne Antriebsemissionen hinaus, der Kategorie 3.18 zu. Nach Auffassung von Continental ist die Herstellung sämtlicher Komponenten unabhängig von der Antriebsart für alle Fahrzeuge der in der Kategorie aufgeführten Fahrzeugklassen taxonomiefähig. Diese Einordnung ergibt sich aus Sicht von Continental daraus, dass die Benennung der Aktivität keine Einschränkungen von Komponenten etwa in Bezug auf Funktion oder Antriebsart beinhaltet und die entsprechenden Komponenten, Bauteile und Systeme für die Nutzung in Straßenfahrzeugen vorgesehen sind. Das nicht eindeutig definierte Qualifizierungsmerkmal (Kriterium) der Tätigkeit 3.18 des essenziellen Beitrags zur Umweltleistung ist aus Sicht von Continental Teil der Beurteilung der Taxonomiekonformität und nicht der Taxonomiefähigkeit. Alternative Auslegungen wurden geprüft, aber von Continental als nicht sachgerecht bewertet.

Alle Geschäftstätigkeiten zur Herstellung von Schienenverkehrskomponenten ordnen wir der Kategorie 3.19 zu. Diese Einordnung ergibt sich aus Sicht von Continental insbesondere daraus, dass durch den Verweis auf Tätigkeit 3.3 auch für die Komponenten keine Einschränkung in Bezug auf Funktion oder Antriebsart der Schienenfahrzeuge, für die die Komponenten gefertigt werden, besteht, sofern die Komponenten und Systeme für den Betrieb und das Funktionieren von Schienenfahrzeugen notwendig sind. Darüber hinaus beinhaltet auch die Benennung der Aktivität keine Einschränkungen von Komponenten etwa in Bezug auf Funktion oder Antriebsart.

Abweichend zum Vorjahr werden die gesamten Aktivitäten der Reifenherstellung im Berichtsjahr als taxonomiefähig gemäß der Kategorie 3.6 zugeordnet. Im Erwägungsgrund 10 der delegierten Verordnung 2023/2485 (zur Änderung der Delegierten Verordnung 2021/2139) stellte die Kommission klar, dass die Herstellung von Reifen das Potenzial für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen birgt und einen Beitrag zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft leisten kann. Bis zur Festlegung spezifischer technischer Bewertungskriterien für diese Tätigkeit ist die Reifenherstellung weiterhin eine taxonomiefähige Tätigkeit nach Kategorie 3.6 („Herstellung anderer CO2-armer Technologien“). Nach Auffassung von Continental bezieht sich diese Klarstellung für Zwecke der Taxonomiefähigkeit auf die Herstellung sämtlicher Reifen ohne Einschränkung etwa in Bezug auf bestimmte Eigenschaften, Label-Klassen oder Antriebstechniken. Als Folge dieser Klarstellung hat Continental seinen Ansatz gegenüber dem Vorjahr geändert und ordnet nun die Herstellung sämtlicher Reifen ohne Einschränkung etwa in Bezug auf bestimmte Eigenschaften, Label-Klassen oder Antriebstechniken der Kategorie 3.6 zu. Auch hier wurden alternative Auslegungen geprüft, aber von Continental insbesondere im Hinblick auf Erwägungsgrund 10 als nicht sachgerecht bewertet.

Darüber hinaus werden wie im Vorjahr verschiedene Industriegeschäfte von Continental als taxonomiefähig ausgewiesen. Diese umfassen im Berichtsjahr im Wesentlichen die Herstellung von Komponenten für Windkraftanlagen sowie die Herstellung von Materialien zur Dämmung von Industrieanlagen. Diese ordnet Continental weiterhin der Kategorie 3.6 („Herstellung anderer CO2-armer Technologien“) zu, da die Geschäftstätigkeiten auf wesentliche Reduktionen abzielen und damit wesentliche Beiträge zum Ausbau von erneuerbaren Energien sowie zur Einsparung von Energie durch Dämmung beispielsweise in Industrieanlagen leisten. Auch für diese Einordnung ist es nach Auffassung von Continental unerheblich, welche Funktionen die Zulieferertechnologien in den Endprodukten erfüllen, solange das Endprodukt die Ziele gemäß Art. 10 Abs. 1 der Taxonomie-VO ermöglicht.

Die genannten Tätigkeiten werden nicht als taxonomiefähig unter Anhang II zum delegierten Klimarechtsakt (Umweltziel Anpassung an den Klimawandel) ausgewiesen.

Alle anderen Geschäftstätigkeiten des Continental-Konzerns, die in den zuvor genannten Geschäftstätigkeiten nicht enthalten sind, wurden für das Berichtsjahr als nicht taxonomiefähig eingestuft. Dementsprechend ordnet Continental den weiteren Umweltzielen unter Anhang I: die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Anhang II: der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Anhang III: Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Anhang IV: der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme derzeit keine Geschäftstätigkeiten zu.

Bei der Einordnung legen wir die öffentlich verfügbaren Informationen bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung zugrunde.

Taxonomiefähige Umsätze

Die Aufstellung des Umsatzes erfolgte gemäß Abschnitt 1.1.1 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsvorschriften (siehe Tabellen am Ende dieser nichtfinanziellen Erklärung). Durch die von Continental gewählte Ermittlungsmethode werden hierbei Doppelzählungen vermieden.

Die beschriebene erstmalige Zuordnung der gesamten Aktivitäten der Reifenherstellung als taxonomiefähig gemäß der Kategorie 3.6 sowie die erstmalige Zuordnung aller weiteren Geschäftstätigkeiten zur Herstellung von Automobil- und Mobilitätssystemen und -komponenten für Straßenfahrzeuge als taxonomiefähig gemäß der Kategorie 3.18 bewirkten im Berichtsjahr einen beträchtlichen Anstieg der taxonomiefähigen Umsätze. Hinzu kam die erstmalige Zuordnung aller Geschäftstätigkeiten zur Herstellung von Schienenverkehrskomponenten als taxonomiefähig gemäß der Kategorie 3.19. Ferner wurden analog zum Vorjahr verschiedene Industriegeschäfte als taxonomiefähig gemäß der Kategorie 3.6 erfasst. In Summe wurden im Berichtsjahr 35,9 Mrd € als taxonomiefähige Umsätze ausgewiesen (Vj. 2,8 Mrd €). Dies entsprach 86,6 % vom gesamten Konzernumsatz (Vj. 7,1 %). Die Aufteilung der taxonomiefähigen Umsätze nach Kategorien zeigt die Tabelle auf Seite 56.

Informationen zum gesamten Umsatz des Continental-Konzerns (dem Nenner der Kennzahlenberechnung) sind in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten Umsatzerlöse in diesem Geschäftsbericht zu finden.

Taxonomiefähige Investitionen und Betriebsausgaben

Die taxonomiefähigen Investitionen und Betriebsausgaben wurden gemäß der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) sowie unter Berücksichtigung der Klarstellungen der EU-Kommission vom Oktober 2022 erfasst.

Bei den Angaben der taxonomiefähigen Investitionen und Betriebsausgaben nach der sogenannten Kategorie a handelt es sich jeweils um Schlüsselungen auf Grundlage des taxonomiefähigen Umsatzanteils. Denn geschäftsmodellbedingt werden die Anlagen, Maschinen und Gebäude des Continental-Konzerns sowohl für die taxonomiefähigen Tätigkeiten als auch für andere Tätigkeiten genutzt. Dies gilt sowohl für Investitionen in als auch für Betriebsausgaben für Vermögenswerte oder Prozesse, die mit taxonomiefähigen Tätigkeiten verbunden sind (Kategorie a).

Die Schlüsselung erfolgt dabei auf Unternehmensbereichsebene und nicht nach einzelnen Standorten, um Doppelzählungen zu vermeiden, interne Geschäfte sowie Konsolidierungseffekte zu berücksichtigen und der Matrixstruktur des Konzerns Rechnung zu tragen.

Diese Schlüsselung des Umsatzes spiegelt so die Verteilung der Produktion von Continental wider. Zudem wird eine solche Vorgehensweise der Schlüsselung auch durch die Plattform für nachhaltige Finanzen in ihrem Bericht an die Kommission vom Oktober 2022 grundsätzlich nahegelegt. Diese führt für ermöglichende Geschäfte aus, dass Investitionen und Betriebsausgaben auf Basis des Umsatzanteils berichtet werden sollten, wenn die Geschäfte sowohl taxonomiefähige als auch nicht-taxonomiefähige Geschäftstätigkeiten enthalten.

Die Ausweitung der als taxonomiefähig zugeordneten Geschäftsaktivitäten führte im Berichtsjahr ebenfalls zu einem signifikanten Anstieg der taxonomiefähigen Investitionen. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 2.140,9 Mio € als taxonomiefähige Investitionen ausgewiesen (Vj. 183,1 Mio €). Dies entsprach 87,9 % der gesamten Investitionen (Vj. 7,5 %). Die Aufteilung der taxonomiefähigen Investitionen nach Kategorien zeigt die Tabelle auf Seite 57.

Die Aufstellung der Investitionen erfolgte gemäß Abschnitt 1.1.2 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsvorschriften. Informationen zu den gesamten Investitionen des Continental-Konzerns sind im Konzernanhang in der Segmentberichterstattung (Kapitel 1) in diesem Geschäftsbericht zu finden. Die Angaben beziehen sich auf Investitionen in die im Konzernanhang dargestellten immateriellen Vermögenswerte (Kapitel 13), Sachanlagen (Kapitel 14), Leasing (Kapitel 15) und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (Kapitel 16).

Die Betriebsausgaben definieren sich gemäß Abschnitt 1.1.3 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) und wurden kalkulatorisch wie oben beschrieben ermittelt. Continental berücksichtigt dabei im Nenner der Kennzahlenberechnung für die Betriebsausgaben direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die durch Forschung und Entwicklung (netto), Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing sowie Wartung und Reparaturen im Berichtsjahr anfielen.

Die Ausweitung der als taxonomiefähig zugeordneten Geschäftsaktivitäten bewirkte im Berichtsjahr ebenfalls einen signifikanten Anstieg der taxonomiefähigen Betriebsausgaben. Insgesamt wurden im Berichtsjahr 3.571,9 Mio € als taxonomiefähige Betriebsausgaben erfasst (Vj. 220,1 Mio €). Dies entspricht 90,5 % der gesamten Betriebsausgaben (Vj. 6,1 %). Die Aufteilung der taxonomiefähigen Betriebsausgaben nach Kategorien zeigt die Tabelle auf Seite 58.

Bei der Ermittlung der taxonomiefähigen Investitionen und Betriebsausgaben wurde im Berichtsjahr auf die separate Erfassung von Investitionen in einzelne Maßnahmen und den Erwerb von Produkten aus taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß Kategorie c sowie die Erfassung daraus resultierender Betriebsausgaben aus Gründen der Wesentlichkeit verzichtet.

Continental weist darauf hin, dass nach eigener Auffassung verschiedene Auslegungen der Anforderungen bezüglich der Investitionen und Betriebsausgaben, insbesondere für die Kategorie c sowie zu Betriebsausgaben allgemein, weiterhin zu Unsicherheiten in der Ermittlung der Taxonomieangaben führen.

Taxonomiekonforme Geschäftstätigkeiten

Continental weist wie im Vorjahr keine Geschäftstätigkeiten als taxonomiekonform aus.

Für alle Geschäftstätigkeiten, die nach der Kategorie 3.6 ausgewiesen werden, sind spezifische, vergleichende Lebenszyklusanalysen die Voraussetzung, um diese auch als taxonomiekonform auszuweisen. Diese müssen erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-Emissionen im Vergleich zu der leistungsfähigsten am Markt verfügbaren alternativen Technologie oder Lösung bzw. zu dem leistungsfähigsten am Markt verfügbaren alternativen Produkt nachweisen. Zudem müssen die Lebenszyklusanalysen nach vorgegebenen Standards extern verifiziert werden. Eine vereinfachende Lebenszyklusbetrachtung, wie sie die Taxonomie-Verordnung (2020/852) selbst fordert, ist nach der delegierten Verordnung für Klimaschutz (2021/2139) für die Kategorie 3.6 nicht mehr ausreichend. Entsprechende Lebenszyklusanalysen lagen Continental im Berichtsjahr nicht vor, weshalb eine Einordnung taxonomiekonformer Geschäftstätigkeiten derzeit nicht möglich ist. Aus diesem Grund wurden zudem die sogenannten Do No Significant Harm (DNSH) Kriterien sowie die Mindestschutzvorschriften entlang der gesamten Wertschöpfungskette nicht geschäftsaktivitätenspezifisch bewertet.

Für alle Geschäftstätigkeiten, die nach den neu in den Klimarechtsakt eingeführten Kategorien 3.18 und 3.19 ausgewiesen werden, ist der Ausweis taxonomiekonformer Geschäftstätigkeiten im Berichtsjahr noch nicht verpflichtend.

Da Continental derzeit keine Tätigkeiten als taxonomiekonform ausweist, werden auch keine taxonomiekonformen Investitionen oder Betriebsausgaben gemäß Kategorien a und b ausgewiesen. Da keine taxonomiefähigen Investitionen und Betriebsausgaben gemäß Kategorie c ermittelt wurden, wurden auch keine taxonomiekonformen Investitionen oder Betriebsausgaben gemäß Kategorie c ausgewiesen.

Offenzulegende Angaben gemäß EU-Taxonomie-Verordnung

Bei den folgenden Übersichten der Taxonomieangaben sei darauf hingewiesen, dass diese entsprechend den Vorgaben der Meldebögen des Anhangs 2 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) angefertigt wurden.

Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten und Auslegungen der Taxonomie-Verordnung ist diese Einschränkung relevant, da sie beispielsweise bedeutet, dass die Bezeichnungen als ökologisch nachhaltige bzw. als nicht ökologisch nachhaltige Aktivitäten sich nur auf die Bewertung nach EU-Tax-VO beziehen und nicht allgemeingültig sind.

Continental hat keine Geschäftstätigkeiten gemäß der zusätzlichen delegierten Verordnung für die Bereiche Gas- und Nukleartätigkeiten (2022/1214) und verzichtet daher auf die Angabe der spezifischen Meldebögen.

Meldebögen nach EU-Taxonomie-Verordnung (EU-Tax-VO) | PDF Meldebögen nach EU-Taxonomie-Verordnung (EU-Tax-VO)

 

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