Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem zur Bestimmung nachhaltiger Geschäftsaktivitäten in der Realwirtschaft. Bei den folgenden Angaben handelt es sich um die Pflichtangaben des Continental-Konzerns nach Art. 8 EU-Tax-VO 2020/852 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 der delegierten Verordnung 2021/2178 für das Geschäftsjahr 2021.
Spezielle Hinweise zur Umsetzung der Offenlegungsvorschriften nach EU-Tax-VO
Die erstmalige Berichterstattung nach EU-Tax-VO ist für Continental grundsätzlich mit Unsicherheiten verbunden. Dies ist zum einen auf die kurze Umsetzungsfrist zurückzuführen, da die konkreten Offenlegungsvorschriften und entsprechenden Erläuterungen erst im laufenden bzw. nach dem abgelaufenen Berichtsjahr verabschiedet bzw. veröffentlicht wurden; sowie zum anderen darauf, dass weiterhin unklare und mehrdeutige Formulierungen in den Regulierungen und Erklärungen bezüglich der Ermittlung der taxonomiefähigen Geschäftsaktivitäten sowie der Berechnungen der Kernleistungsindikatoren Umsatz, Investitionen und Betriebsausgaben bestehen.
Für die Aufstellung der erforderlichen Angaben haben wir Informationen berücksichtigt, die uns bis zur Erklärung des Vorstands am 22. Februar 2022 vorlagen (Erklärung des Vorstands zur Aufstellung, Vollständigkeit und Richtigkeit des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns sowie der sonstigen im Geschäftsbericht gegebenen Informationen). Dabei orientiert sich die Bewertung in Bezug auf die Feststellung der Taxonomiefähigkeit der Geschäftsaktivitäten im Wesentlichen an den öffentlich kommunizierten Bewertungen von Industrieverbänden der Zulieferer- und Automobilindustrie sowie den veröffentlichten Erklärungen der EU-Kommission zu häufig gestellten Fragen. Diese Auslegungen haben allerdings lediglich einen nicht bindenden Orientierungscharakter, sodass die Unsicherheiten in der Auslegung der Bilanzierungsregeln weiterhin bestehen.
Taxonomiefähige Geschäftsaktivitäten
Im Rahmen unserer Nachhaltigkeitsambition streben wir Klimaneutralität sowie emissionsfreie Mobilität und Industrien bis spätestens 2050 an (vgl. auch Abschnitte Klimaneutralität sowie Emissionsfreie Mobilität und Industrien in dieser zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung) und damit den Ausbau von sauberer und klimaneutraler Mobilität. Hierzu haben wir als Bestandteil unserer Nachhaltigkeits-Scorecard Leistungsindikatoren auf Konzernebene eingeführt, um den kontinuierlichen Fortschritt zu überwachen. Aus dieser Scorecard stufen wir das zuordenbare Geschäft mit emissionsfreier Mobilität und Industrie als denjenigen Indikator ein, der alle für Continental als taxonomiefähig in Bezug auf das Umweltziel Klimaschutz gemäß EU-Tax-VO auszuweisenden Geschäftsaktivitäten umfasst. Er setzt sich zusammen aus dem zuordenbaren Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen und dem zuordenbaren kohlenstoffarmen Geschäft über das Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen hinaus.
Als nicht taxonomiefähig werden alle anderen Geschäftsaktivitäten des Continental-Konzerns eingestuft, die in den zuvor genannten Geschäftsaktivitäten nicht enthalten sind.
Das zuordenbare Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen fällt demnach unter die Kategorie 3.6 („Herstellung anderer CO2-armer Technologien“) der delegierten Verordnung für Klimaschutz, da es das Ziel des Ausbaus von sauberer oder klimaneutraler Mobilität gemäß Art. 10 Abs. 1 c) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 i) der EU-Tax-VO verfolgt. Durch diesen Ausbau entstehen substanzielle Reduktionen von CO2-Emissionen in der Nutzung von Mobilität. Das zuordenbare kohlenstoffarme Geschäft über das Geschäft mit Fahrzeugen ohne Antriebsemissionen hinaus umfasst im Wesentlichen die Herstellung von Produkten für Windkraft- und Solaranlagen und fällt somit unter die Kategorie 3.1 („Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie“). In geringem Umfang beinhaltet dieses Geschäft weiterhin beispielsweise die Herstellung von Produkten für Abwasseraufbereitungs- und Abfallrecyclinganlagen sowie für die Infrastruktur im Bereich des kohlenstoffarmen Wassertransports, das wir ebenfalls der Kategorie 3.6 zuordnen.
Taxonomiefähige Umsätze
Im Geschäftsjahr 2021 erreichten die mit den oben beschriebenen taxonomiefähigen Geschäftsaktivitäten des Continental-Konzerns verbundenen Umsätze einen Anteil von
Umsätze (in %) | 2021 | 2020 |
A. Taxonomiefähig | ||
Konzern | 2,9 | n. a. |
B. Nicht taxonomiefähig | ||
Konzern | 97,1 | n. a. |
Gesamt (A. + B.) | ||
Konzern | 100 | n. a. |
Die Aufstellung des Umsatzes erfolgte gemäß Abschnitt 1.1.1 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsvorschriften. Er bezieht sich nur auf die im Geschäftsjahr fortgeführten Aktivitäten und somit nicht auf die am 15. September 2021 abgespaltene Vitesco Technologies.
Informationen zum gesamten Umsatz des Continental-Konzerns sind in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten “Umsatzerlöse“ auf Seite 110 in diesem Geschäftsbericht zu finden.
Taxonomiefähige Investitionen und Betriebsausgaben
Die mit den taxonomiefähigen Geschäftsaktivitäten des Continental-Konzerns verbundenen Investitionen stellten im Geschäftsjahr 2021 einen Anteil von
Investitionen (in %) | 2021 | 2020 |
A. Taxonomiefähig | ||
Konzern | 3,0 | n. a. |
B. Nicht taxonomiefähig | ||
Konzern | 97,0 | n. a. |
Gesamt (A. + B.) | ||
Konzern | 100 | n. a. |
Die mit den taxonomiefähigen Geschäftsaktivitäten des Continental-Konzerns verbundenen Betriebsausgaben hatten im Geschäftsjahr 2021 einen Anteil von
Betriebsausgaben (in %) | 2021 | 2020 |
A. Taxonomiefähig | ||
Konzern | 2,9 | n. a. |
B. Nicht taxonomiefähig | ||
Konzern | 97,1 | n. a. |
Gesamt (A. + B.) | ||
Konzern | 100 | n. a. |
Bei den Angaben der taxonomiefähigen Investitionen und Betriebsausgaben handelt es sich jeweils um Zuschlüsselungen auf Grundlage des taxonomiefähigen Umsatzanteils auf Geschäftsfeldebene. Denn geschäftsmodellbedingt werden die Anlagen, Maschinen und Gebäude des Continental-Konzerns sowohl für die taxonomiefähigen Geschäftsaktivitäten als auch für andere Geschäftsaktivitäten genutzt. Dies gilt sowohl für Investitionen in als auch Betriebsausgaben für Vermögenswerte oder Prozesse, die mit taxonomiefähigen Geschäftsaktivitäten verbunden sind (Kategorie a), für deren Ausbau (Kategorie b) als auch für den Erwerb von Produkten aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten sowie den aufgeführten einzelnen Maßnahmen (Kategorie c) gemäß Abschnitt 1.1.2.2 sowie 1.1.3.2 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178). Durch die von Continental gewählte Zuschlüsselung werden Doppelzählungen von Investitionen und Betriebsausgaben vermieden. In der Auslegung der erforderlichen Ausweisung von taxonomiefähigen Investitionen und Betriebsausgaben ist Continental begründeterweise im Berichtserstellungsprozess davon ausgegangen, dass für die nicht taxonomiefähigen Geschäftsaktivitäten keine Investitionen oder Betriebsausgaben gemäß Kategorie c) auszuweisen sind, da keine verlässlichen Aussagen zur Taxonomiekonformität der Produktion unserer Lieferanten vorliegen und keine Verpflichtung besteht, die Taxonomiekonformität unserer einzelnen Maßnahmen zu beurteilen. Darüber hinaus wurden berechnungsmethodenbedingt die anderen direkten Betriebsausgaben gemäß 1.1.3.1 bzw. 1.2.3.3. des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) nicht weiter spezifiziert.
Die Kurzfristigkeit der Auslegung bezüglich der Investitionen und Betriebsausgaben für Kategorie c), die entgegen unserer ursprünglichen Auslegung ausschließlich auf die Taxonomiefähigkeit abstellt, und die Mehrdeutigkeit der Auslegung der Taxonomiefähigkeit in diesem Zusammenhang, die sich aus der nicht bindenden Erklärung der EU-Kommission zu häufig gestellten Fragen vom 2. Februar 2022 ergeben, führten zu einer faktischen Unmöglichkeit der Ermittlung dieser Angaben bis zur Erklärung des Vorstands am 22. Februar 2022. Daher wurden keine weiteren Investitionen und Betriebsausgaben gemäß Kategorie c) ermittelt.
Die Aufstellung der Investitionen erfolgte gemäß Abschnitt 1.1.2 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsvorschriften. Informationen zu den gesamten Investitionen des Continental-Konzerns sind im Konzernanhang in der Segmentberichterstattung (Kapitel 1) auf Seite 117 ff.) in diesem Geschäftsbericht zu finden. Die Investitionen setzen sich zusammen aus den im Konzernanhang dargestellten immateriellen Vermögenswerten (Kapitel 15, Seite 154), Sachanlagen (Kapitel 16, Seite 156 f.), Leasing (Kapitel 17, Seite 158) und den als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (Kapitel 18, Seite 162). Die referenzierten Angaben im Konzernanhang beziehen sich allerdings sowohl auf die fortgeführten als auch auf die nicht fortgeführten Aktivitäten.
Die Betriebsausgaben definieren sich gemäß Abschnitt 1.1.3 des Anhangs 1 der delegierten Verordnung zur Offenlegungspflicht (2021/2178) und wurden kalkulatorisch wie oben beschrieben ermittelt.
Sowohl die Investitionen als auch die Betriebsausgaben beziehen sich nur auf die im Geschäftsjahr fortgeführten Aktivitäten und somit nicht auf die am 15. September 2021 abgespaltene Vitesco Technologies.