icon-s-facebook icon-s-xing icon-s-twitter icon-s-youtube icon-s-rss icon-s-linkedin icon-s-instagram icon-s-glassdoor icon-s-kununu icon-i-home
Continental Logo

Geschäftsbericht 2020

150 Jahre Continental

Geschäftsbericht 2020

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

1 2 3 4 5

An die Continental Aktiengesellschaft, Hannover

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile
Wir haben den Konzernabschluss der Continental Aktiengesellschaft, Hannover, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns (im Folgenden „Konzernlagebericht“) der Continental Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.

Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des Konzernlageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Die Werthaltigkeit des Goodwill
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen sowie den verwendeten Annahmen verweisen wir auf den Konzernanhang unter Kapitel 2. Angaben zur Höhe des Goodwill finden sich im Konzernanhang unter Kapitel 14.

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Der Goodwill beträgt zum 31. Dezember 2020 EUR 4.362 Mio und stellt mit 11 % der Bilanzsumme einen erheblichen Anteil an den Vermögenswerten dar.

Die Werthaltigkeit des Goodwill wird jährlich anlassunabhängig auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten überprüft. Ergeben sich unterjährig Impairment-Trigger, wird zudem unterjährig eine anlassbezogene Werthaltigkeitsprüfung durchgeführt. Dazu wird der Buchwert mit dem erzielbaren Betrag der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit verglichen. Liegt der Buchwert über dem erzielbaren Betrag, ergibt sich ein Abwertungsbedarf. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und Nutzungswert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit. Stichtag für die jährlich verpflichtend durchzuführende Werthaltigkeitsprüfung ist der 30. November 2020. Daneben werden durch die Continental AG anlassbezogene Werthaltigkeitsprüfungen durchgeführt.

Die Werthaltigkeitsprüfung des Goodwill ist komplex und beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Hierzu zählen unter anderem die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten für die nächsten fünf bzw. neun Jahre, die unterstellten langfristigen Wachstumsraten und der verwendete Abzinsungssatz.

Im Rahmen des jährlichen Planungsprozesses wurde durch die Gesellschaft erwartet, dass sich die weltweite Produktion von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen in den kommenden fünf Jahren bis 2025 im Vergleich zum Vorkrisenniveau nicht wesentlich erhöhen wird. Darüber hinaus wurden in diesem Planungsprozess die erwarteten Auswirkungen aus Restrukturierungsmaßnahmen berücksichtigt. Die Reduzierung der erwarteten künftigen Zahlungsmittelzuflüsse führte im Rahmen der anlassbezogenen Werthaltigkeitsprüfung zum 30. September 2020 zu Wertminderungen des Goodwill in Höhe von EUR 649 Mio (wechselkursbedingt zum 31. Dezember 2020 EUR 655 Mio).

Im Rahmen der jährlichen Werthaltigkeitsprüfung zum 30. November 2020 wurde kein zusätzlicher Wertminderungsbedarf festgestellt. Die Sensitivitätsberechnungen der Gesellschaft ergaben, dass eine für möglich gehaltene Änderung sowohl des Abzinsungssatzes, der nachhaltigen Wachstumsrate in der ewigen Rente als auch des Umsatzes keine zusätzlichen Wertminderungen erfordern.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die im Abschluss erfasste Wertminderung nicht in angemessener Höhe erfasst wurde. Außerdem besteht das Risiko, dass die mit der Folgebewertung des Goodwill zusammenhängenden Anhangangaben nicht sachgerecht und vollständig sind.

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir unter anderem die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen sowie der Berechnungsmethode der Gesellschaft beurteilt. Dazu haben wir die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung sowie die unterstellten langfristigen Wachstumsraten mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Außerdem haben wir Plausibilisierungen der vom Vorstand erstellten und vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresplanung bzw. vom Aufsichtsrat zur Kenntnis genommenen Langfristplanung vorgenommen. Darüber hinaus haben wir die Konsistenz der Annahmen mit externen Markteinschätzungen beurteilt.

Ferner haben wir uns von der bisherigen Prognosegüte der Gesellschaft überzeugt, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen verglichen und Abweichungen analysiert haben. Da sich bereits geringfügige Änderungen des Abzinsungssatzes in wesentlichem Umfang auf die Ergebnisse des Werthaltigkeitstests auswirken können, haben wir die dem Abzinsungssatz zugrunde liegenden Annahmen und Daten, den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor, mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen.

Zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit der verwendeten Bewertungsmethode haben wir die Berechnungen der Gesellschaft auf Basis risikoorientiert ausgewählter Elemente nachvollzogen.

Um der bestehenden Prognoseunsicherheit und dem vorgezogenen Stichtag für die Werthaltigkeitsprüfung Rechnung zu tragen, haben wir mögliche Veränderungen der Umsatzerlöse, des Abzinsungssatzes bzw. der EBIT-Marge auf den erzielbaren Betrag untersucht (Sensitivitätsanalyse), indem wir alternative Szenarien berechnet und mit den Werten der Gesellschaft verglichen haben. Der risikoorientierte Schwerpunkt unserer Analysen lag dabei auf fünf zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, für die wir detaillierte Analysen durchgeführt haben.

Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zur Werthaltigkeit des Goodwill sachgerecht und vollständig sind.

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die der Werthaltigkeitsprüfung des Goodwill zugrunde liegende Berechnungsmethode ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen.

Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Daten der Gesellschaft liegen innerhalb akzeptabler Bandbreiten und sind insgesamt ausgewogen.

Die damit zusammenhängenden Anhangangaben sind sachgerecht und vollständig.

Die Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen sowie den verwendeten Annahmen verweisen wir auf den Konzernanhang unter Kapitel 2 und 20.

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Im Konzernabschluss der Continental AG zum 31. Dezember 2020 werden aktive latente Steuern in Höhe von EUR 2.751 Mio ausgewiesen, davon resultieren EUR 580 Mio aus Verlust- und Zinsvorträgen.

Für die Bilanzierung der aktiven latenten Steuern schätzt Continental ein, inwieweit die bestehenden latenten Steueransprüche in den folgenden Berichtsperioden genutzt werden können. Die Realisation dieser Ansprüche setzt voraus, dass in Zukunft in ausreichendem Maße steuerliches Einkommen erwirtschaftet wird. Bestehen begründete Zweifel an der künftigen Nutzbarkeit der ermittelten latenten Steueransprüche, werden aktive latente Steuern nicht angesetzt bzw. bereits gebildete aktive latente Steuern wertberichtigt.

Die Bewertung der aktiven latenten Steuern ist in hohem Maße von der Einschätzung und den Annahmen der gesetzlichen Vertreter in Bezug auf die operative Entwicklung der Landeseinheiten und der Steuerplanung des Konzerns abhängig und daher mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet. Des Weiteren ist die Realisation vom jeweiligen steuerrechtlichen Umfeld abhängig.

Im Rahmen des jährlichen Planungsprozesses wurde von Continental erwartet, dass sich die weltweite Produktion von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen in den kommenden fünf Jahren bis 2025 im Vergleich zum Vorkrisenniveau nicht wesentlich erhöhen wird. Dies wirkt sich negativ auf die zukünftigen Geschäfts- und Ergebnisaussichten aus. Nach Einschätzung von Continental kann von einer Nutzbarkeit der bestehenden latenten Steueransprüche trotz der eingetretenen Marktentwicklung ausgegangen werden, sodass eine Aktivierung der aktiven latenten Steuern weiterhin möglich ist.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Einschätzung der Continental AG nicht angemessen ist und die angesetzten aktiven latenten Steuern nicht werthaltig sind.

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Zur Beurteilung der Steuersachverhalte haben wir unsere Steuerspezialisten in die Prüfung einbezogen. Zunächst haben wir uns kritisch mit den temporären Differenzen zwischen den IFRS- und den jeweiligen Steuerbilanz-Buchwerten für die betroffenen Konzernunternehmen auseinandergesetzt. Außerdem haben wir die Verlustvorträge zu den Steuerbescheiden und den Steuerberechnungen für das aktuelle Geschäftsjahr für risikoorientiert ausgewählte Konzerngesellschaften und Organkreise abgestimmt sowie außerbilanzielle Korrekturen gewürdigt.

Wir haben die Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern auf Basis der für die Konzerngesellschaften aufgestellten unternehmensinternen Prognosen der zukünftigen zu versteuernden Einkommen beurteilt und die zugrunde gelegten Annahmen kritisch gewürdigt. Diesbezüglich haben wir insbesondere die Planung des zukünftigen zu versteuernden Einkommens zu der von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten Planung abgestimmt und die Konsistenz der zugrunde liegenden Daten überprüft. Ferner haben wir uns von der bisherigen Prognosegüte der Konzerngesellschaften überzeugt, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre mit den später tatsächlich realisierten Ergebnissen verglichen und Abweichungen analysiert haben.

Die Einschätzung der Continental AG zur Ertragslage von Konzerngesellschaften mit bestehender Verlusthistorie haben wir uns erläutern lassen. Sofern bei diesen Gesellschaften aktive latente Steuern ausgewiesen werden, haben wir uns von der Durchführung der ergebnisverbessernden Maßnahmen überzeugt sowie die Ursachen der Ergebnisverbesserung analysiert und die Nachhaltigkeit der zu versteuernden Ergebnisse beurteilt.

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die der Bewertung der aktiven latenten Steuern zugrunde liegenden Annahmen sind insgesamt angemessen.

Der Ansatz und die Bewertung der Restrukturierungsrückstellungen
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen sowie den verwendeten Annahmen verweisen wir auf den Konzernanhang Kapitel 2 und 29.

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Zum 31. Dezember 2020 werden im Konzernabschluss der Continental AG Restrukturierungsrückstellungen in Höhe von EUR 1.351 Mio erfasst.

Für Restrukturierungsmaßnahmen sind bei Vorliegen der allgemeinen sowie konkretisierenden Ansatzvoraussetzungen der einschlägigen Vorschriften entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die Bewertung der betragsmäßig bedeutsamen Restrukturierungsrückstellungen ist dabei in hohem Maße von den Einschätzungen und Annahmen der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Sozialpläne, der Abfindungsbeträge, der Freistellung von Mitarbeitern sowie Standortaufgabekosten abhängig.

Die Risiken für den Konzernabschluss bestehen darin, dass die Voraussetzungen für den Ansatz der Restrukturierungsrückstellungen nicht vorliegen bzw. diese unzutreffend bewertet sind.

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Zunächst haben wir im Rahmen unserer Prüfung beurteilt, ob die Ansatzkriterien jeweils zum 31. Dezember 2020 erfüllt waren. Diesbezüglich haben wir insbesondere beurteilt, ob jeweils ein detaillierter, formaler Restrukturierungsplan vorlag und die wesentlichen Bestandteile der Restrukturierungsmaßnahmen an die betroffenen Mitarbeiter kommuniziert wurden oder mit der Umsetzung der Restrukturierungsmaßnahmen begonnen wurde.

Anschließend haben wir uns die der Bewertung der Restrukturierungsrückstellungen zugrunde gelegten Annahmen erläutern lassen. Wir haben die Konsistenz der Annahmen mit den detaillierten, formalen Restrukturierungsplänen beurteilt. Außerdem haben wir die Annahmen mit in der Vergangenheit umgesetzten Restrukturierungsmaßnahmen verglichen sowie bereits zum Stichtag abgeschlossene Verträge und Vereinbarungen kritisch gewürdigt.

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Annahmen der gesetzlichen Vertreter sind angemessen. Sonstige Informationen Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Konzernlageberichts:

  • die zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung, die im Abschnitt „Nachhaltigkeit und zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung“ des Konzernlageberichts enthalten ist, und
  • die Konzernerklärung zur Unternehmensführung, auf die im gleichnamigen Abschnitt des Konzernlageberichts Bezug genommen wird. Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts.

Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zu den inhaltlich geprüften Konzernlageberichtsangaben oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Auftragsgemäß haben wir eine gesonderte betriebswirtschaftliche Prüfung der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung durchgeführt. In Bezug auf Art, Umfang und Ergebnisse dieser betriebswirtschaftlichen Prüfung weisen wir auf unseren uneingeschränkten Prüfungsvermerk vom 2. März 2021 hin.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergabe des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3b HGB
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3b HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei „continental_187287.zip“ (SHA256-Hashwert: ff1d6b6632b3219 cdb263c093d69c9246504a461f8e06b2b9535e54af227f97c), die im geschützten Mandanten-Portal für die Emittenten abrufbar ist, enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3b HGB unter Beachtung des Entwurfs des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3b HGB (IDW EPS 410) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist nachstehend weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind zudem verantwortlich für die Einreichung der ESEF-Unterlagen zusammen mit dem Bestätigungsvermerk und dem beigefügten geprüften Konzernabschluss und geprüften Konzernlagebericht sowie weiteren offenzulegenden Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
  • gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEFUnterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.
  • beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.
  • beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts ermöglichen.
  • beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.

Übrige Angaben gemäß Art. 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 14. Juli 2020 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 8. November 2020 vom Prüfungsausschuss beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit mehr als dreißig Jahren als Konzernabschlussprüfer der Continental Aktiengesellschaft tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Wir haben folgende Leistungen, die nicht im Konzernabschluss oder im Konzernlagebericht angegeben wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung für die Gesellschaft und ihre beherrschten Unternehmen erbracht:

Neben der Prüfung des Konzern- und Jahresabschlusses sowie der prüferischen Durchsicht des Halbjahresabschlusses der Continental Aktiengesellschaft haben wir verschiedene Konzern- und Jahresabschlussprüfungen sowie prüferische Durchsichten von Halbjahresabschlüssen bei Tochterunternehmen durchgeführt. Es erfolgten projektbegleitende IT-Prüfungen, Prüfungen diverser IT-Systeme und IT-Prozesse sowie Migrationsprüfungen. Ferner haben wir andere Bestätigungsleistungen erbracht, wie die Erteilung eines Comfort Letter, gesetzliche oder vertragliche Prüfungen wie z. B. die Prüfungen nach dem EEG, EMIR-Prüfungen nach § 20 WpHG, die Prüfung der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung, die Prüfung von Transferpreisen sowie Mittelverwendungsprüfungen. Wir haben Bestätigungen über die Einhaltung vertraglicher Bedingungen erteilt. Des Weiteren wurden Workshops zu steuerlichen Sachverhalten durchgeführt. Von uns erbrachte Steuerberatungsleistungen umfassen zudem Unterstützungsleistungen bei der Erstellung von Steuererklärungen und bei Betriebsprüfungen sowie die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beratung zu Einzelsachverhalten, sowie die projektbegleitende Unterstützung bei der Implementierung eines Tax-Compliance-Management-Systems.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Andreas Modder.

Hannover, den 2. März 2021

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Dr. Tonne
Wirtschaftsprüfer

Modder
Wirtschaftsprüfer