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Geschäftsbericht 2018

 

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Geschäftsbericht 2018

Continental Konzern Geschäftsbericht 2018

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

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An die Continental Aktiengesellschaft, Hannover

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile
Wir haben den Konzernabschluss der Continental Aktiengesellschaft, Hannover, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2018, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns der Continental Aktiengesellschaft („Konzernlagebericht“) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Die zusammengefasste nichtfinanzielle Konzernerklärung, die im gleichnamigen Abschnitt im Konzernlagebericht enthalten ist, haben wir im Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der gesetzlichen Konzernabschlussprüfung nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanz- und Vermögenslage des Konzerns zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht im Rahmen der gesetzlichen Konzernabschlussprüfung erstreckt sich nicht auf die Inhalte der oben genannten zusammengefassten nichtfinanziellen Konzernerklärung.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Die Werthaltigkeit des Goodwill
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen sowie den verwendeten Annahmen verweisen wir auf den Konzernanhang unter Kapitel 2. Angaben zur Höhe des Goodwill finden sich im Konzernanhang unter Kapitel 13.

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Der Goodwill beträgt zum 31. Dezember 2018 EUR 7.233 Mio und stellt mit 18 % der Bilanzsumme einen erheblichen Anteil an den Vermögenswerten dar.

Die Werthaltigkeit des Goodwill wird jährlich auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten überprüft. Dazu wird der Buchwert mit dem erzielbaren Betrag der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit verglichen. Liegt der Buchwert über dem erzielbaren Betrag, ergibt sich ein Abwertungsbedarf. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und Nutzungswert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit. Stichtag für die Werthaltigkeitsprüfung ist der 30. November 2018.

Die Werthaltigkeitsprüfung des Goodwill ist komplex und beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Hierzu zählen unter anderem die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten für die nächsten fünf Jahre, die unterstellten langfristigen Wachstumsraten und der verwendete Abzinsungssatz.

Als Ergebnis der durchgeführten Werthaltigkeitsprüfung hat die Gesellschaft keinen Wertminderungsbedarf festgestellt. Die Sensitivitätsberechnungen der Gesellschaft ergaben, dass eine für möglich gehaltene Änderung des Abzinsungssatzes, der nachhaltigen Wachstumsrate oder des Umsatzes in der ewigen Rente keine Abwertung auf den niedrigeren erzielbaren Betrag erfordern würde.

Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass eine zum Abschlussstichtag bestehende Wertminderung nicht erkannt wird. Außerdem besteht das Risiko, dass die damit zusammenhängenden Anhangangaben nicht sachgerecht sind.

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir unter anderem die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen sowie der Berechnungsmethode der Gesellschaft beurteilt. Dazu haben wir die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung sowie die unterstellten langfristigen Wachstumsraten mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Außerdem haben wir Plausibilisierungen der vom Vorstand erstellten und vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresplanung bzw. vom Aufsichtsrat zur Kenntnis genommenen Langfristplanung vorgenommen. Darüber hinaus haben wir die Konsistenz der Annahmen mit externen Markteinschätzungen beurteilt.

Ferner haben wir uns von der bisherigen Prognosegüte der Gesellschaft überzeugt, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen verglichen und Abweichungen analysiert haben. Da sich bereits geringfügige Änderungen des Abzinsungssatzes in wesentlichem Umfang auf die Ergebnisse des Werthaltigkeitstests auswirken können, haben wir die dem Abzinsungssatz zugrunde liegenden Annahmen und Parameter, den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor, mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen.

Zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit des verwendeten Bewertungsmodells haben wir die Berechnungen der Gesellschaft auf Basis risikoorientiert ausgewählter Elemente nachvollzogen.

Um der bestehenden Prognoseunsicherheit und dem vorgezogenen Stichtag für die Werthaltigkeitsprüfung Rechnung zu tragen, haben wir mögliche Veränderungen der Umsatzerlöse, des Abzinsungssatzes bzw. der EBIT-Marge auf den erzielbaren Betrag untersucht (Sensitivitätsanalyse), indem wir alternative Szenarien berechnet und mit den Werten der Gesellschaft verglichen haben. Der risikoorientierte Schwerpunkt unserer Analysen lag dabei auf vier zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, für die wir detaillierte Analysen durchgeführt haben.

Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zur Werthaltigkeit des Goodwill sachgerecht sind.

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die der Werthaltigkeitsprüfung des Goodwill zugrunde liegende Berechnungsmethode ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen.

Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Parameter der Gesellschaft liegen innerhalb akzeptabler Bandbreiten und sind insgesamt ausgewogen.

Die damit zusammenhängenden Anhangangaben sind sachgerecht.

Die Periodenabgrenzung der Umsatzerlöse nach IFRS 15
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen sowie den verwendeten Annahmen verweisen wir auf den Konzernanhang unter Kapitel 2 und 6.

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Die Umsatzerlöse des Konzerns belaufen sich im Geschäftsjahr 2018 auf EUR 44.404 Mio.

Umsatzerlöse werden erfasst, wenn durch Übertragung eines zugesagten Guts oder einer zugesagten Dienstleistung auf einen Kunden eine Leistungsverpflichtung erfüllt wird. Als übertragen gilt ein Vermögenswert dann, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt über diesen Vermögenswert erlangt. Entsprechend der Übertragung der Verfügungsgewalt sind Umsatzerlöse entweder zeitpunktbezogen oder zeitraumbezogen mit dem Betrag zu erfassen, auf den erwartungsgemäß ein Anspruch besteht.

Auf Basis des Vorliegens der folgenden Kriterien wurde bestimmt, dass für Teile der Umsatzerlöse die Leistungsverpflichtung nunmehr über einen Zeitraum - anstatt nach IAS 18 zu einem Zeitpunkt - erfüllt wird und die Umsatzrealisation daher zeitraumbezogen erfolgt:

  • Dem Kunden fließt der Nutzen aus der Leistung des Konzerns zu und er nutzt gleichzeitig die Leistung, während diese erbracht wird,
  • Durch die Leistung des Konzerns wird ein Vermögenswert erstellt, der keine alternative Nutzungsmöglichkeit für den Konzern aufweist und der Konzern hat einen Rechtsanspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen inklusive einer angemessenen Marge.

Der aus der geänderten Umsatzrealisierung resultierende Umstellungseffekt zum 1. Januar 2018 in Höhe von EUR 22 Mio wurde unter Berücksichtigung von latenten Steuern in den Gewinnrücklagen erfasst.

Aufgrund der Vielzahl von verschiedenen komplexen vertraglichen Vereinbarungen der weltweit tätigen Konzerngesellschaften und den bestehenden Ermessensspielräumen bei der Würdigung der Kriterien zur Beurteilung des Zeitpunktes der Übertragung der Verfügungsgewalt im Rahmen der Einführung des IFRS 15 besteht das Risiko für den Abschluss, dass die Umsatzerlöse zum Stichtag falsch abgegrenzt werden.

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Aufgrund der Einführung des IFRS 15 haben wir einen Schwerpunkt unserer Prüfung auf die Würdigung der von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Auslegung der Kriterien zur Umsatzrealisierung nach IFRS 15 gelegt. Wir haben hierfür die entsprechende Ausgestaltung der konzernweiten Bilanzierungsrichtlinie auf der Basis unseres Geschäftsverständnisses gewürdigt.

Die bedeutsamen Ermessensentscheidungen, wie die Identifikation unterscheidbarer Leistungsverpflichtungen, das Vorliegen der alternativen Nutzungsmöglichkeit des Vermögenswerts für den Konzern, das Vorhandensein eines rechtlich durchsetzbaren Zahlungsanspruchs inklusive einer angemessenen Marge für bereits erbrachte Leistungen sowie die Auswahl des Fortschrittsmaßes und die Schätzung des Grads des erreichten Leistungsfortschritts, haben wir anhand von risikoorientiert ausgewählten Verträgen auf Angemessenheit beurteilt.

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Vorgehensweise zur Abgrenzung der Umsatzerlöse nach IFRS 15 ist sachgerecht. Die der Bilanzierung zugrunde liegenden Annahmen sind angemessen.

Die Bewertung der Beteiligung an der OSRAM CONTINENTAL GmbH
Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen sowie den verwendeten Annahmen verweisen wir auf den Konzernanhang Kapitel 2.

DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Zur Begründung einer neuen geschäftlichen Kooperation mit OSRAM wurden am 2. Juli 2018 in das assoziierte Unternehmen OSRAM CONTINENTAL GmbH in die Kapitalrücklage Teile eines Geschäftsbereichs eingelegt und eine Bareinzahlung geleistet sowie weitere Teile dieses Geschäftsbereichs an die Gesellschaft bzw. Tochtergesellschaften der OSRAM CONTINENTAL GmbH veräußert. Insgesamt wurde zum Erwerbsstichtag nach quotaler Zwischenergebniseliminierung ein Beteiligungswert von EUR 189 Mio und ein positiver Ergebniseffekt von EUR 184 Mio ausgewiesen.

Die Anschaffungskosten der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen ergeben sich aus der Bareinzahlung sowie dem beizulegenden Zeitwert der eingelegten Teile des Geschäftsbereichs. Die Höhe der Verkaufspreise der übrigen Geschäftsbereichsteile bemisst sich ebenfalls nach dem Zeitwert dieser verkauften Geschäftsbereichsteile. Zur Bewertung der eingelegten und veräußerten Geschäftsbereichsteile sowie zur Bestimmung und Bewertung der anteilig erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte zur Fortführung des Beteiligungsansatzes nach der Equity-Methode und der Bewertung der OSRAM CONTINENTAL GmbH insgesamt hat Continental einen externen Sachverständigen hinzugezogen.

Die Bewertung der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen ist komplex und beruht auf ermessensbehafteten Annahmen des Vorstands. Die wesentlichen Annahmen betreffen die Umsatzplanung und Margenentwicklung des Geschäftsbetriebs sowie die Kapitalkosten.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Bewertung des assoziierten Unternehmens fehlerhaft ist. Außerdem besteht das Risiko, dass die Angaben im Konzernanhang nicht sachgerecht sind.

UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Unter Einbezug unserer eigenen Bewertungsspezialisten haben wir unter anderem die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen sowie der Bestimmungs- und Bewertungsverfahren beurteilt. Dafür haben wir uns zunächst durch Befragungen von Mitarbeitern sowie durch Würdigung der relevanten Verträge ein Verständnis von der Transaktion verschafft.

Wir haben die Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des von der Continental AG beauftragten unabhängigen Sachverständigen beurteilt. Außerdem haben wir den Prozess der Bestimmung der anteilig erworbenen Vermögenswerte vor dem Hintergrund unserer Kenntnisse des Geschäftsmodells der OSRAM CONTINENTAL GmbH gewürdigt. Die verwendeten Bewertungsverfahren haben wir auf Übereinstimmung mit den Bewertungsgrundsätzen untersucht.

Die erwartete Umsatz- und Margenentwicklung haben wir mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Außerdem haben wir die Konsistenz der Annahmen mit externen Markteinschätzungen beurteilt. Die den Kapitalkosten zugrunde liegenden Annahmen und Parameter, insbesondere den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor, haben wir mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen.

Zur Beurteilung der rechnerischen Richtigkeit haben wir unter risikoorientierten Gesichtspunkten ausgewählte Berechnungen nachvollzogen. Zudem haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben sachgerecht sind.

UNSERE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Das der Bewertung des assoziierten Unternehmens zugrunde liegende Vorgehen ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen. Die Darstellung im Konzernanhang ist sachgerecht.

Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:

  • die zusammengefasste nichtfinanzielle Konzernerklärung und
  • die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und Konzernlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum Konzernlagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Auftragsgemäß haben wir eine gesonderte betriebswirtschaftliche Prüfung der zusammengefassten nichtfinanziellen Konzernerklärung durchgeführt. In Bezug auf Art, Umfang und Ergebnisse dieser betriebswirtschaftlichen Prüfung weisen wir auf unseren uneingeschränkten Prüfungsvermerk vom 20. Februar 2019 hin.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Art. 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 27. April 2018 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 27. Dezember 2018 vom Prüfungsausschuss beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit mehr als dreißig Jahren als Konzernabschlussprüfer der Continental Aktiengesellschaft tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Wir haben folgende Leistungen, die nicht im Konzernabschluss oder Konzernlagebericht angegeben wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung für die Konzernunternehmen erbracht:

Neben der Prüfung des Konzern- und Jahresabschlusses sowie der prüferischen Durchsicht des Halbjahresabschlusses der Continental Aktiengesellschaft haben wir verschiedene Jahresabschlussprüfungen sowie prüferische Durchsichten von Halbjahresabschlüssen bei Tochterunternehmen durchgeführt. Es erfolgten projektbegleitende IT-Prüfungen, Prüfungen diverser IT-Systeme und IT-Prozesse sowie Migrationsprüfungen. Ferner haben wir andere Bestätigungsleistungen erbracht, wie die Erteilung eines Comfort Letters, gesetzliche oder vertragliche Prüfungen wie z. B. die Prüfungen nach dem EEG, EMIR-Prüfungen nach § 20 WpHG, die Prüfung der zusammengefassten nichtfinanziellen Konzernerklärung, die Prüfung von Transferpreisen, die Prüfung des Treasury Management Prozesses sowie Mittelverwendungsprüfungen. Wir haben Bestätigungen über die Einhaltung vertraglicher Bedingungen erteilt. Wir haben in Verbindung mit der Ersteinführung neuer Rechnungslegungsgrundsätze, wie IFRS 9, IFRS 15 und IFRS 16 qualitätssichernd die Umsetzung regulatorischer Anforderungen unterstützt. Des Weiteren wurden Workshops zu rechnungslegungsrelevanten Fragestellungen sowie steuerlichen Sachverhalten durchgeführt. Von uns erbrachte Steuerberatungsleistungen umfassen zudem Unterstützungsleistungen bei der Erstellung von Steuererklärungen und bei Betriebsprüfungen sowie die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beratung zu Einzelsachverhalten.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Dirk Papenberg.

Hannover, 5. März 2019

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Ufer
Wirtschaftsprüfer

Papenberg
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